[1] I. Die Beteiligten streiten über den Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder.

[2] Die Beteiligten leben seit Anfang Januar 2015 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder L., geboren am 25.1. 2008, und P., geboren am 13.1.2015, hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Kinder in Obhut der Antragstellerin. Diese verblieb bis zum 1.8.2016 in der Ehewohnung, die im Miteigentum des Antragsgegners und dessen früherer Ehefrau steht.

[3] Im Jahr 2014 erzielte der Antragsgegner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.143 EUR. In der Zeit vom 17.3.2015 bis 15.6.2015 bezog er aufgrund eines Arbeitsunfalls Krankengeld in Höhe von monatlich 1.890 EUR. Seit Ende April 2016 war er erneut krankgeschrieben und erhielt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Krankengeld in Höhe von mindestens 50 EUR netto kalendertäglich.

[4] Im Zusammenhang mit der Immobilie, deren Miteigentümer der Antragsgegner ist, haftet er gesamtschuldnerisch mit seiner früheren Ehefrau für Kreditverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt monatlich 900 EUR (bei einem Zinsanteil von 313 EUR). Diese Verbindlichkeiten trägt allein der Antragsgegner, ebenso wie diverse Zahlungsverpflichtungen auf rückständige Versicherungsbeiträge und Wohnnebenkosten.

[5] In Absprache mit seiner früheren Ehefrau verpflichtete der Antragsgegner sich durch Jugendamtsurkunden, für seine beiden aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder, die am 6.11.2000 und am 16.11.2001 geboren wurden, Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 44 EUR zu leisten. Mit Beginn des Krankengeldbezugs Ende April 2016 stellte er die Zahlung dieser Unterhaltsbeträge ein.

[6] Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Februar 2015 aufgefordert, im Hinblick auf die Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit dem im Juli 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag hat sie für die Kinder Unterhalt ab Februar 2015 nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltend gemacht.

[7] Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Februar 2015 bis November 2015 rückständigen Unterhalt für L. in Höhe von 1.200 EUR und für P. in Höhe von 800 EUR sowie ab Dezember 2015 laufend monatlich 120 EUR für L. und 80 EUR für P. zu zahlen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Februar 2015 bis November 2016 rückständigen Unterhalt für L. in Höhe von 6.231 EUR und für P. in Höhe von 5.170 EUR sowie ab Dezember 2016 laufend monatlich 289 EUR für L. und 240 EUR für P. zu zahlen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit auf der Grundlage seiner gesamten Kindesunterhaltsverpflichtungen ohne Beschränkung auf seine tatsächlich erbrachten Zahlungen und damit die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

[8] II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

[9] 1. Das Oberlandesgericht hat seine – in juris veröffentlichte – Entscheidung wie folgt begründet:

[10] Nach dem letzten Absatz der Ziffer 10.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des OLG Rostock seien Schulden in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken könne. Dieser Pfändungsfreibetrag habe sich für den Antragsgegner bis zum 30.6.2015 auf 1.876,58 EUR belaufen und seit dem 1.7.2015 auf 1.928,38 EUR. Bezüge in der Form von Krankengeld seien zumindest nicht in weiterem Umfang pfändbar als Arbeitseinkommen. Nachdem die Antragstellerin selbst von einem Zinsanteil von 313 EUR ausgehe, der die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem jeweiligen tatsächlichen Einkommen des Antragsgegners überschreite, seien die Verbindlichkeiten des Antragsgegners zumindest bis zu den Pfändungsfreigrenzen abzuziehen. Mit einem bereinigten Einkommen in Höhe der Pfändungsfreibeträge falle der Antragsgegner im besten Falle noch in den untersten Bereich der dritten Einkommensgruppe der damaligen Düsseldorfer Tabelle. Da diese Tabellensätze aber auf den Fall zugeschnitten seien, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren habe, der Antragsgegner aber vier minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sei, könne der Bedarf der gemeinsamen Kinder sich vorliegend allein nach der ersten Einkommensgruppe bestimmen.

[11] In Höhe des sich aus der ersten Einkommensgruppe ergebenden Mindestunterhalts sei der Antragsgegner für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten aber in voller Höhe leistungsfähig. Denn die von dem Antragsgegner für seine beiden weiteren Kinder geleisteten Unterhaltsbeträge seien insoweit nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der er sie tatsächlich erbringe. Könnten die weiteren Kinder den ihnen zustehenden Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB in voller Höhe rückwirkend nicht mehr...

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