Das Familiengericht ist bei der Auswahl eines Jugendamtes zum Amtsvormund gemäß § 1791b BGB an die behördliche Zuständigkeitsvorschrift des § 88a Abs. 4 SGB VIII gebunden. Eine Abweichung hiervon ist nur aus zwingenden Gründen des Kindeswohls gestattet (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 6.3.2018 – 17 WF 16/18, FamRZ 2018, 1246 ff.)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.1.2019 – 3 WF 124/18 (AG Duisburg-Hamborn)

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