[1] A. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um Trennungsunterhalt.

[2] In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Geschäftszeichen 3 F 250/16 schlossen die Beteiligten am 28.4.2016 vor dem Amtsgericht einen Vergleich zum Trennungsunterhalt. Danach hatte der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) an die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ab 1.5.2016 monatlich 750 EUR zu zahlen. In einem noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren begehrt die Ehefrau von ihrem Ehemann Kindes- und Getrenntlebensunterhalt für die Zeit ab November 2015.

Mit Schriftsatz vom 22.9.2016, der als "Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG" überschrieben ist, hat der Ehemann beantragt:

"Der vor dem Amtsgericht (…) am 28.4.2016 zum Az. 3 F 250/16 protokollierte Vergleich wird in Ziff. 1 insoweit abgeändert, als der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1.10.2016 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR 464,76 schuldet."

[4] Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter dem Geschäftszeichen 3 F 1402/16 als neues Verfahren eingetragen, die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und den Antrag der Ehefrau zugestellt. Sie hat in ihrer Erwiderung auf die Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen, dessen kostenpflichtige Zurückweisung beantragt und sich im Übrigen zur Sache eingelassen. Anschließend hat der Ehemann seinen Antrag mit Schriftsatz vom 28.11.2016 abgeändert und nunmehr beantragt,

"im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Az. 3 F 250/16 den vereinbarten Trennungsunterhaltsvergleich auf der Grundlage des § 54 FamFG abzuändern."

Bezugnehmend auf unseren antragsbegründenden Schriftsatz vom 22.9.2016 berichtigen wir unseren Antrag insofern, als der Antragsteller in Abänderung der Ziff. 1 des am 28.4.2016 zum Az. 3 F 250/16 protokollierten Vergleichs Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR 464,76 ab dem 1.9.2016 schuldet.

In Abänderung der Ziff. 2 des (…) Vergleichs ist der Antragsteller verpflichtet, ab dem Unterhaltszeitraum Oktober 2016 an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR 54,96 zu bezahlen“.

[5] Das Amtsgericht hat das Verfahren mit dem Geschäftszeichen 3 F 1402/16 zu dem Verfahren 3 F 250/16 verbunden und den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung der Trennungsunterhaltsvereinbarung vom 28.4.2016 zum – jetzt führenden – Geschäftszeichen 3 F 250/16 verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1.10.2016 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 401 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag als Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG und die damit einhergehende Antragsänderung ebenfalls zulässig seien und Letztere insbesondere sachdienlich sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, das "Verfahren betreffend den Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2016" abgetrennt und "dem Verfahren 3 F 250/16 (…) hinzuverbunden". Außerdem hat es dem Ehemann die Kosten beider Instanzen in dem Verfahren 3 F 1402/16 auferlegt. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

[6] B. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

[7] I. 1. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt. § 70 Abs. 4 FamFG findet auch in einem – im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 246 Abs. 1 FamFG geführten – Unterhaltsverfahren Anwendung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2013 – XII ZA 54/13, FamRZ 2013, 1878 Rn 8).

[8] 2. An der Begrenzung des Instanzenzuges durch § 70 Abs. 4 FamFG ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts. § 70 Abs. 1 FamFG bindet das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar an die Beurteilung des Beschwerdegerichts zum Vorliegen von Zulassungsgründen; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbeschwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen (Senatsbeschl. v. 11.9.2013 – XII ZA 54/13, FamRZ 2013, 1878 Rn 9 m.w.N.).

[9] II. Gemessen hieran ist die Rechtsbeschwerde unbeschadet ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht unstatthaft.

[10] 1. Der Ehemann wendet sich in der Sache gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufhebung eines im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgten Beschlusses des Amtsgerichts über die Abänderung von Trennungsunterhalt.

[11] 2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist hier – auch unter Heranziehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes – kein Fall des § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 ZPO gegeben, der die sofortige Beschwerde und nach Zulassung durch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO eröffnen könnte.

[12] a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde gemäß § 113 A...

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