1. Ehebedingte Nachteile i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurt. v. 7.3.2012 – XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772). (Rn 8)

2. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276). (Rn 8)

BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17 (OLG Köln, AG Eschweiler)

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