Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz[1] wurde die Vorschrift des § 1578b BGB zum 1.1.2008 eingeführt; sie hatte somit kürzlich ihr 10-jähriges "Jubiläum".[2] Die aktuelle Entscheidung des BGH enthält wichtige Aussagen zu der Frage, inwieweit ehebedingte Nachteile durch den Versorgungsausgleich oder durch anderweitige ehebedingte Vorteile ausgeglichen werden können.

1. Im Wesentlichen sind folgende Grundsätze von Bedeutung: Ehebedingte Nachteile liegen regelmäßig vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nicht das verdient, was er ohne Ehe (und ggf. Kindesbetreuung) verdienen würde.[3] Maßgebend sind in erster Linie solche Erwerbsnachteile, die sich gerade aus der ehelichen Rollenverteilung ergeben haben.[4] Neben dem (heiratsbedingten) Verzicht des Berechtigten auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Aufgabe einer solchen Tätigkeit sowie einem ehebedingten Arbeitsplatzwechsel[5] sind hier Fälle von Bedeutung, in denen im Rentenalter die aus nachehelicher Tätigkeit erzielten Alterseinkünfte hinter dem zurückbleiben, was ohne ehebedingte Beschränkung der Erwerbstätigkeit an Alterseinkommen hätte erzielt werden können.[6] Andererseits fehlt es an einem ehebedingten Nachteil immer dann, wenn die Einkommensdifferenz auf einem schon bei Heirat bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsniveau beruht.[7]

2. Sofern ehebedingte Nachteile vorliegen, bedeutet das allerdings nicht, dass dann sozusagen "automatisch" ein unbeschränkter Anspruch die Folge wäre; denn die vorliegenden Nachteile können durchaus kompensiert werden.

Hier ist in erster Linie der Versorgungsausgleich zu nennen; wird er im Rahmen des Scheidungsverfahrens für die Zeit der Ehe vollständig durchgeführt, ist ein hinreichender Nachteilsausgleich regelmäßig anzunehmen.[8] Von der Rechtsprechung wird hier differenziert:

Eine vollständige Kompensation ehebedingter Versorgungsnachteile wird regelmäßig angenommen, wenn der Berechtigte aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs über eine gleich hohe (oder sogar höhere) Rente verfügt, als er ohne Heirat im Falle durchgängiger vollschichtiger Tätigkeit verfügen würde.[9] Gleiches gilt dann, wenn der Pflichtige eine vorzeitige Altersrente bezieht und dadurch geringere Versorgungsanrechte erworben hat, zumal dann, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs zulasten des Berechtigten durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde.[10]
Dagegen findet durch den Versorgungsausgleich keine vollständige Kompensation beispielsweise dann statt, wenn es sich um eine phasenverschobene Ehe handelt und der Schuldner nur kurze Zeit erwerbstätig war[11] oder er selbstständig gearbeitet hat, sodass der Berechtigte im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig geworden ist[12] oder er ehevertraglich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet hat.[13]

Alternativ können ehebedingte Nachteile auch durch Vermögenszuwendungen kompensiert werden, beispielsweise in Gestalt eines übertragenen Wohnungseigentums[14] oder im Rahmen einer güterrechtlichen bzw. vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten.[15]

3. Vorliegend wird vom BGH differenziert zwischen der Ehezeit und der Zeit danach.

a) Für die Ehezeit verweist der BGH zunächst auf seine Feststellungen in einem zum Zugewinnausgleich geführten Parallelverfahren,[16] wonach aufseiten der Ehefrau keine ehebedingten (und nicht anderweitig kompensierten) Nachteile beim Aufbau einer Altersversorgung entstanden seien. Selbst wenn die tatsächlich erreichbare Altersrente aber hinter der ohne Ehe und Kindererziehung berechneten Rente zurückbleibe, scheide ein ehebedingter Nachteil aus, weil der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. In diesem Fall seien die Nachteile in der Versorgungsbilanz im gleichen Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und vollständig ausgeglichen (Rn 11). Eine weitere Kompensierung sei im Übrigen über den Zugewinnausgleich in Form eines Betrages von über 57.000 EUR eingetreten; diesen "ehebedingten Vorteil" hätte die Ehefrau ohne Ehe nicht erlangt (Rn 13).

b) Nach Ansicht des BGH ist aber auch in der Zeit nach der Ehe ein ehebedingter Nachteil selbst in den Fällen zu verneinen, in denen die Ehefrau aufgrund ehebedingt reduzierten Einkommens ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags keine bzw. nur noch geringere Rentenanwartschaften bilden kann. Denn hier sieht der BGH die Möglichkeit zur Kompensation durch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, der vorliegend zugunsten der Ehefrau tituliert war (Rn 15).

Gefährlich ist das Ganze aufseiten der anwaltlichen Vertretung des Berechtigten deshalb, weil ein Ausgleich auch dann angenommen wird, wenn Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangt werden können (Rn 8). Dazu wurde schon früher entschieden, dass in den Fällen einer fehlenden Geltendmachung die daraus resultierende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt ist.[17]

4. Zu den Rechtsfolgen im Rahmen von § 1578b BGB ist Folgendes festzuhalten:

a) In denjenigen Fällen, in denen eine auf Dauer angelegte unbesc...

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