BGH, Beschl. v. 1.8.2018 – XII ZB 159/18

1. In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen.

2. Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).

BGH, Beschl. v. 8.8.2018 – XII ZB 25/18

1. Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein, fehlt es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis.

2. Wird das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildete Kapital nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.9.2018 – 8 UF 36/17

1. Verfügt ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften, die mindestens so hoch sind wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, kann der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein, auch wenn der über die ausländischen Anwartschaften verfügende Ehegatte bei Weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als der andere Ehegatte.

2. Zur Bemessung des Ausgleichs in einem derartigen Fall.

OLG Köln, Beschl. v. 12.7.201 8 – 10 UF 16/18

Ein "Riestervertrag“ ist nicht schon deshalb nach § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, weil dieser nach dem Willen der Eheleute der Absicherung der – ein behindertes Kind betreuenden – Ehefrau dienen sollte. Die finanzielle Belastung beider Partner in der Ehezeit durch Verkürzung des der Familie zur Verfügung stehenden Resteinkommens aufgrund des Ansparens traf beide Eheleute; hätten diese umgekehrt auf den Abschluss eines Vertrages verzichtet, hätten beide in der Ehezeit mehr Geld, aber im Zeitpunkt der Scheidung keinerlei Anrechte erhalten. Die gemeinsame Entscheidung zugunsten einer Absicherung um den Preis einer solchen finanziellen Mehrbelastung muss daher auch hinsichtlich der erworbenen Anrechte beiden Ehepartnern gleichermaßen zugutekommen."

OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.8.2018 – 13 UF 111/18

1. Das dringende Bedürfnis zum sofortigen, einstweiligen Einschreiten (§ 49 FamFG) besteht, wenn die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, dem Hauptsacheantrag aber stattgegeben wird, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn der Antrag in der Hauptsache erfolglos bleibt.

2. Ein mehrfacher Wechsel des elterlichen Haushalts und ein weitgehender Abbruch der Beziehung zu seiner bisherigen Hauptbezugsperson belasten ein sechsjähriges Kind regelmäßig deutlich stärker als die Verzögerung eines Wechsels in den Haushalt des anderen Elternteils und des Aufbaus einer Beziehung zu ihm als neuer Hauptbezugsperson um wenige Monate.

3. Ein abrupter Wechsel in der Kontinuität seiner Erziehung und Betreuung und namentlich eine schwerwiegende Beziehungsbeeinträchtigung zur bisherigen Hauptbezugsperson belasten ein Kind umso mehr, je jünger es ist; erst mit wachsender Reife gewinnt die Umgebungskontinuität gegenüber der Beziehungskontinuität an Gewicht (vgl. BeckOGK/Fuchs, BGB § 1671 Rn 272).

OLG Köln, Beschl. v. 6.7.2018 – 10 WF 80/18

1. Streiten die Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, kommt eine gemeinsame Sorge regelmäßig nicht in Betracht. Bei der dann zu treffenden Frage der Erziehungseignung kann eine unzureichende Bindungstoleranz in Gestalt einer Umgangsverweigerung dazu führen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das andere Elternteil zu übertragen.

2. Auch im Umgangsverfahren ist – auf entsprechenden Eilantrag hin – eine Teilsorgerechtsentziehung möglich. Der richterliche Hinweis auf diese Möglichkeit begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

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