Während eines Verfahrens können auch sonstige Beteiligte versterben. Verstirbt ein Richter während eines laufenden Verfahrens, dann muss sein ernannter Vertreter das Verfahren übernehmen. Die mündliche Verhandlung ist gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Der Tod des Prozessbevollmächtigten wirkt sich nur in einem Verfahren mit Anwaltszwang aus. Gemäß § 244 Abs. 1 ZPO ist das Verfahren dann zu unterbrechen. Der bestellte Vertreter des verstorbenen Rechtsanwalts handelt in diesem Verfahren als Vertreter ohne Vertretungsmacht, bis der Rechtsnachfolger entweder Vollmacht erteilt oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Die ursprünglich erteilte Prozessvollmacht erlischt mit dem Tod des Bevollmächtigten nicht, erfasst jedoch nicht den bestellten Vertreter.

In einem Verfahren ohne Anwaltszwang wird das Verfahren nicht unterbrochen, da die Naturalpartei grundsätzlich das Verfahren selber führen kann. Anträge auf Fristverlängerung und Aufhebung eines anstehenden Termins zur Hauptverhandlung müssen aber bewilligt werden, damit die Partei einen neuen Rechtsanwalt beauftragen kann.

Schließlich können in einem Verfahren auch noch die gesetzlichen Vertreter/Prozessstandschafter versterben.

In einem Verfahren mit Anwaltszwang tritt keine Unterbrechung ein, da durch die erteilte Prozessvollmacht ein Vertreter vorhanden ist. Die Prozessvollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, § 86 ZPO.

In einem Verfahren ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts tritt dann eine Unterbrechung ein, wenn kein zweiter gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, der nicht selbst Beteiligter des Verfahrens ist, § 241 Abs. 1 ZPO. Dies dürfte in Unterhaltsverfahren des minderjährigen Kindes immer der Fall sein. Dem Kind ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wobei sich die Mehrheit der Verfahren durch Übersiedlung des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils wieder erledigt.

Autor: Regina Mertens-Meinecke , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Lengede

FF 11/2018, S. 438 - 441

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