Stirbt in einem Verfahren vor dem Familiengericht einer der Beteiligten, richten sich die Wirkungen sowohl nach der Art als auch nach dem Stand des Verfahrens.

1. Im Scheidungsverbundverfahren ist die zentrale Vorschrift § 131 FamFG. Danach ist das Scheidungsverfahren in der Hauptsache ex lege beendet, wenn einer der Beteiligten stirbt. Auch die Folgesachen teilen das Schicksal der Hauptsache und sind ebenfalls erledigt, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses bedürfte. Ausnahmsweise kann das Familiengericht jedoch einen Beschluss erlassen, mit dem die Beendigung des Scheidungsverfahrens erklärt wird, wenn ein besonderes Interesse daran besteht.

Im Hinblick auf die Kosten des Scheidungsverfahrens bleibt dieses weiterhin rechtshängig. Über die Kosten muss ein Beschluss ergehen. Diese sind gemäß § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG gegeneinander aufzuheben.

a) War der Scheidungsantrag noch nicht zugestellt, das Verfahren damit noch nicht rechtshängig, kommt es auf die Beteiligtenstellung des Verstorbenen an. Ist der Antragsgegner verstorben, muss der Antragsteller den Antrag zurücknehmen, da die Ehe bereits durch den Tod beendet wurde und somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Scheidung mehr besteht, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO.

In dem Fall ergeht auch keine Kostenentscheidung, da kein Kostengegner vorhanden ist.[7] Zwar "erben" die Angehörigen auch eventuell entstandene Rechtsanwaltskosten, falls dieser bereits mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt war. Da das Scheidungsverfahren aber ein höchstpersönliches Recht betrifft, das nicht vererbbar ist, können die Erben nicht eintreten und damit auch keinen Kostenantrag stellen.

Stirbt der Antragsteller, darf das Amtsgericht, sobald es Kenntnis vom Tod hat, nicht mehr zustellen. Stellt es trotzdem zu, müssen die Erben den Antrag zurücknehmen, da sie sonst Gefahr laufen, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG, wobei die Billigkeitsklausel des § 150 Abs. 4 FamFG heranzuziehen ist. Grundsätzlich sind danach die Kosten gegeneinander aufzuheben.

b) Waren der Antrag und evtl. Folgesachen schon zugestellt, das Verfahren also schon rechtshängig, treten die eingangs beschriebenen Wirkungen ein. Der Scheidungsverbund ist ex lege erledigt und es ergeht nur noch eine Entscheidung über die Kosten.

c) Bei Abtrennung des Scheidungsverfahrens, in dem noch keine Rechtskraft eingetreten ist, wird § 141 FamFG analog angewendet. Der Scheidungsbeschluss wird wirkungslos und damit auch die darin enthaltene Kostengrundentscheidung. Das Amtsgericht muss dann noch über die Kosten entscheiden. Der überlebende Ehegatte dürfte in diesem Fall im Hinblick auf evtl. Versorgungsansprüche ein Rechtsschutzbedürfnis für eine deklaratorische Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens haben.

War die Scheidung hingegen schon rechtskräftig, die Folgesache aber noch nicht, dann bleibt es bei der rechtskräftigen Scheidung und die Folgesache wird zu einem isolierten Verfahren. In diesem sind dann die materiell-rechtlichen Auswirkungen (siehe oben I.) zu prüfen. Gegebenenfalls müssen Anträge umgestellt oder zurückgenommen werden.

War der Versorgungsausgleich abgetrennt, die Scheidung aber schon rechtskräftig, wird dieses Verfahren mit dem Erben fortgesetzt – allerdings nur einseitig in Bezug auf die Ansprüche des Ehepartners. Geringfügige Anrechte werden als Rechnungsposten mit einbezogen,[8] und zwar ohne Teilungskosten. Sodann wird der Versorgungsausgleich in Richtung des überlebenden Ehegatten durchgeführt, wobei er nicht besserstehen darf, als wenn er auch die Hälfte seiner Anwartschaften abgegeben hätte.[9]

Die Erben selbst haben keinen Ausgleichsanspruch, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG.

2. Isoliert geführte Verfahren sind materiell-rechtlich zu prüfen (siehe oben I). Sie sind entweder ex lege erledigt oder müssen auf die Erben umgestellt werden.

In einem Vaterschaftsverfahren bleibt das Anfechtungsrecht des Kindesvaters auch dann bestehen, wenn die Mutter bei der Geburt oder später stirbt. Für das Kind ist dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

Stirbt der Kindesvater während des Anfechtungsverfahrens, ist das Verfahren nur fortzusetzen, wenn einer der Beteiligten dies verlangt. Hierbei ist die Monatsfrist des § 181 FamFG zu beachten. Wird das Verfahren nicht fortgesetzt, ist nur noch über die Kosten gem. §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden.

3. Im Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antrag bei Tod des Antragstellers vor Bewilligung gegenstandslos. Entstandene Gebühren können nicht abgerechnet werden.

Tritt der Tod nach der Bewilligung ein, können entstandene Gebühren wegen der Ex-nunc-Wirkung des Beschlusses abgerechnet werden.

[7] OLG Brandenburg FamRZ 1996, 683.
[8] BGH FamRZ 2017, 103.
[9] BGH NZFam 2017, 461.

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