1. Stirbt ein Verlobter, ist das Verlöbnis aufgehoben und im Zweifel sind Geschenke nicht zurückzugeben, § 1301 S. 2 BGB.

2. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, § 1353 BGB. Sie endet mit dem Tod des Ehepartners.

Wird ein Ehepartner irrtümlich für tot erklärt und heiratet der andere danach wieder, ohne dass er Kenntnis von dem Irrtum hat, dann löst die neue Ehe die alte Ehe auf, § 1319 BGB. Erhält er Kenntnis davon, dass der erste Ehepartner noch lebt, hat er das Recht binnen Jahresfrist nach Kenntnis vom Irrtum, die Aufhebung der neuen Ehe zu beantragen, § 1320 BGB. Selbst dann bleibt die alte Ehe aber aufgelöst.

3. Die elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Eltern zu. Stirbt ein Elternteil, endet mit seinem Tod oder mit seiner Todeserklärung automatisch die elterliche Sorge für das Kind, § 1677 BGB.

Die elterliche Sorge steht dem überlebenden Elternteil zu, § 1680 Abs. 1 BGB. Eine Entscheidung zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist nicht erforderlich. Es findet auch keine Kindeswohlprüfung statt.

Stirbt derjenige, der die elterliche Sorge alleine innehatte, so ist diese auf den anderen Elternteil zu übertragen, wenn das Kindeswohl dem nicht widerspricht. Das Gleiche gilt bei einer Todeserklärung, § 1681 BGB. Einen Automatismus gibt es hier also nicht. In diesem Fall muss zuvor eine Prüfung des Kindeswohls stattfinden.

4. Steht die Vaterschaft infrage und stirbt der rechtliche Vater, so erlischt das Recht zur Vaterschaftsanfechtung mit dem Tod des Kindesvaters. Das Anfechtungsrecht ist höchstpersönlich und als solches nicht vererbbar, § 1600e Abs. 2 BGB, § 56c FGG a.F. sind aufgehoben. Es gibt keine Anfechtungsrechte Dritter mehr. Insbesondere die Eltern des Kindesvaters sind nicht mehr zur Anfechtung berechtigt.

5. Beim Unterhaltsanspruch muss zwischen Verwandtenunterhalt und Ehegattenunterhalt differenziert werden.

a) Der Anspruch aus Verwandtschaft erlischt mit dem Tod des Berechtigten, da er höchstpersönlicher Natur und gegenwartsbezogen ist. Der Unterhaltsanspruch ist deswegen auch nicht vererblich.

Der Unterhaltsschuldner hat jedoch die Kosten der Beerdigung zu tragen, wenn die Bezahlung nicht vom Erben zu erlangen ist, § 1615 Abs. 2 BGB. Der Anspruch erlischt auch im Fall des Versterbens des Verpflichteten, § 1615 Abs. 1 BGB. Forderungen aus rückständigem Unterhalt, sei es als Erfüllungsanspruch oder Schadensersatzanspruch, sowie im Voraus fällige Leistungen, die bei Todeseintritt schon fällig waren, sind als reine Geldschulden vererbbar. Diese Ansprüche können die Erben noch gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend machen.

b) Beim Anspruch des Ehegatten muss wiederum zwischen dem Getrenntlebensunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden werden. Der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt endet mit dem Tod, da damit die Ehe beendet ist und der Anspruch an das Bestehen der Ehe gekoppelt ist. Die Versorgung des überlebenden Ehegatten wird über die rentenrechtlichen Ansprüche gesichert. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch endet nicht sofort, § 1586b BGB. Die Unterhaltspflicht geht auf den Erben über, allerdings gedeckelt in Höhe des kleinen Pflichtteils des Ehegatten. Der Erbe kann gegen die Anspruchshöhe nicht den Einwand der beschränkten Leistungsfähigkeit erheben. Insofern tritt er nicht in die Position des Erblassers/Unterhaltsschuldners ein. Die Unterhaltsforderung wird wie eine ganz normale Schuld behandelt. Der Erbe muss entweder bis zur Höhe der Quote zahlen oder erbrechtlich alle Haftungseinwendungen vorbringen.

c) Der Unterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter erlischt nicht mit dem Tod des Verpflichteten, § 1615l Abs. 3 S. 4 BGB. Er geht vielmehr auf den Erben über. Dies gilt auch dann, wenn der Vater vor der Geburt stirbt oder das Kind tot geboren wird, § 1615n BGB. Der Anspruch ist auch nicht gedeckelt, da die nichtverheiratete Mutter nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und ihr somit kein Pflichtteil zusteht.

6. Wird die Ehe durch den Tod beendet, findet trotzdem ein Zugewinnausgleich statt, wenn kein anderer Güterstand vereinbart worden ist. Der überlebende Ehegatte erhält seinen gesetzlichen Erbteil von ¼ und ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich, § 1371 Abs. 1 BGB. Daneben hat der überlebende Ehegatte ein Wahlrecht. Er kann auch die Erbschaft ausschlagen und den kleinen Pflichtteil (¼) zuzüglich eines konkret berechneten Zugewinnausgleichs geltend machen, § 1371 Abs. 3 BGB. Im Einzelfall lohnt sich die Berechnung des konkreten Anspruchs also. Ist der Ehegatte von vornherein nicht Erbe geworden und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, kann er immer noch den Anspruch auf den Pflichtteil und den konkret ausgerechneten Zugewinnausgleich geltend machen, § 1371 Abs. 2 BGB.[3] Ist die Scheidung bereits rechtskräftig geworden und der Zugewinn noch nicht verjährt, richtet sich der Anspruch gegen den Erben als Nachlassverbindlichkeit. Er ist dann verpflichtet, Auskunft über das Vermögen des Erblassers zu den beiden Stichtagen zu erteilen und...

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