Der Umgangsausschluss als schwerster Eingriff in das Umgangsrecht kommt nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls in Betracht. Hierbei sind allein die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB zu prüfen. In der Praxis haben sich Fallkonstellationen herausgebildet, die teilweise oben näher dargelegt worden sind. Splitt[88] hat weitere Gründe, die für einen Umgangsausschluss sprechen, zusammengetragen, ebenso aber auch Gründe, die ohne Weiteres hierfür nicht ausreichen.

Autor: Dr. Harald Vogel , weiterer aufsichtführender Richter am AG a.D.

FF 11/2017, S. 434 - 441

[88] FF 2016, 146, 147.

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