Ist der Umgangsberechtigte HIV-infiziert, so rechtfertigt diese Tatsache allein keinen Ausschluss des Umgangsrechts. Denn eine Infizierung ist bei einem normalen sozialen Kontakt nicht möglich.[62]

Befindet sich der Umgangsberechtigte in Strafhaft, so rechtfertigt das grundsätzlich auch keinen Ausschluss des Umgangsrechts.[63] Für die Frage, ob ein Ausschluss des Umgangsrechts geboten ist, kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalles an, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil eine längere Freiheitsstrafe verbüßt.[64] Wird allerdings das Kindeswohl anlässlich eines Besuches in der Haftanstalt durch nachhaltige Eindrücke gefährdet, so kann ggf. ein Ausschluss in Betracht kommen.[65]

Die Anwesenheit des neuen Partners des Umgangsberechtigten, auch wenn diese Person zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, ist ebenfalls kein Grund, den Umgang auszuschließen.[66] Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden anderen Elternteils annehmen, genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen.[67]

Die in Abwesenheit des Kindes stattfindende Prostitution der umgangsberechtigten Mutter rechtfertigt auch einen Ausschluss des Umgangskontakts.[68]

Das OLG Koblenz[69] vertritt die Rechtsansicht, dass ein Umgangsausschluss eines ausländischen, von der Abschiebung bedrohten Vaters mit seinem deutschen Kind in Betracht kommt, wenn bisher keine Eltern-Kind-Beziehung bestand. Mit beachtlichen Gründen wendet sich Leipold[70] dagegen.

Das Umgangsrecht eines Elternteils ist ebenfalls auszuschließen, wenn er während eines bereits bestehenden Ausschlusses des Umgangsrechts gegen den erkennbaren Willen der Kinder wiederholt persönlichen Kontakt zu ihnen aufzunehmen versucht und außerdem deutlich macht, dass er das Umgangsrecht nicht als Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Bindungen zu den Kindern, sondern als Beteiligung an der elterlichen Sorge des allein sorgeberechtigten anderen Elternteils versteht und praktizieren will.[71]

[62] Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 171.
[63] BGH FamRZ 1984, 1084, 1085.
[64] OLG Hamm FamRZ 1980, 481 (LS).
[65] OLG Hamm FamRZ 2003, 951; OLG Hamm FamRZ 1980, 481 (LS).
[66] Oelkers, FamRZ 1995, 449, 456.
[67] OLG Köln NJW 2003, 1878.
[68] Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 178.
[69] FamRZ 2016, 1093, 1095.
[70] FamRZ 2016, 1096.
[71] OLG Hamm FamRZ 2002, 1583, 1584.

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