Klinkhammer/Prinz (Hrsg.)3. Aufl. 2016, 469 Seiten, 42 EUR, Bundesanzeiger-Verlag, ISBN 978-3-8462-0648-5

Bei dem "Handbuch Begleiteter Umgang" handelt es sich um ein interdisziplinäres Werk von Psychologen, (Heil-) Pädagogen, Juristen und Erziehern. Sie haben sich dem Thema des § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB verschrieben, wonach das Familiengericht insbesondere anordnen kann, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Es handelt sich hierbei um "eine Form der Umgangsbeschränkung", wie Güthoff ("Zwischen Familiengerichtsbarkeit und Jugendhilfe: Schutz des Kindes vor Gewalt im begleiteten Umgang", S. 118) zutreffend ausführt. Diese Art der Umgangsbeschränkung darf nicht verwechselt werden mit der Umgangspflegschaft, die in § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB ausdrücklich geregelt ist.

Willutzki ("Betreuter Umgang – eine Hilfe für Kinder im Elternstreit, S. 70, 87) vertritt in seinem Beitrag die Ansicht, dass zuweilen der Unterschied zwischen begleitetem Umgang und Umgangspflegschaft nicht immer hinreichend klar ist. Deshalb ist es notwendig darauf hinzuweisen, dass es sich bei beiden Rechtsinstituten um eigenständige, mithin voneinander unabhängige Einrichtungen handelt. Weber hat in seinem Aufsatz "Verfahrenspflegschaft und Umgangsbegleitung – Plädoyer für eine klare Trennung unterschiedlicher Rechtsinstitute in der familiengerichtlichen Praxis" (JAmt 2002, 161–163) die erforderliche Abgrenzung vorgenommen, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf im Einzelnen verwiesen wird. Auch die Zeitschrift "Familie Partnerschaft Recht" (6/2002, S. 215 ff.) hat sich in dem Themenschwerpunktheft mit dem begleiteten Umgang beschäftigt."

Trotzdem soll nochmals betont werden, dass es sich bei dem Umgang mit einem mitwirkungsbereiten Dritten nach § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB stets um eine originäre Aufgabe der Jugendhilfe handelt. Zwar kann der Familienrichter den betreuten Umgang anordnen. Aber das Jugendamt entscheidet in eigener Verantwortung über seine Mitwirkungsbereitschaft. Bei einem Dissens zwischen Familiengericht und Jugendamt entscheidet das Verwaltungsgericht. Willutzki (S. 70, 74) mahnt zutreffend an, dass "der Gesetzgeber diesen Rechtsweg noch einmal gründlich überdenken sollte." Denn der Verwaltungsrichter ist in der Regel (völlig) unerfahren in familienrechtlichen Angelegenheiten. Da es sich bei der gerichtlichen Anordnung eines mitwirkungsbereiten Dritten um eine Aufgabe handelt, die dem Jugendamt obliegt, hat dieses auch die Kosten des betreuten Umgangs allein zu tragen (Willutzki, S. 70, 74).

Kindler/Walter/Friedrich-Bäker nennen in ihrem Beitrag "(Begleiteter) Umgang und Kindeswohl: Eine Forschungsübersicht" die Fallgruppen, in denen der begleitete Umgang grundsätzlich in Betracht kommt. Es geht hierbei "um Umgangskontakte zwischen leiblichen Eltern und Kindern, die sich nach bekannter Misshandlung bzw. Vernachlässigung durch die Eltern in Dauerpflegeverhältnissen befinden, um Partnerschaftsgewalt, um Umgangskontakte zwischen getrennt lebenden Eltern und Kindern, die einen verfestigten – Besuchskontakten entgegenstehenden – Kindeswillen äußern, und schließlich um Umgangskontakte zwischen Kindern und einem aktuell inhaftierten Elternteil." (Kindler/Walter/Friedrich-Bäker, S. 34, 43)

Güthoff (S. 118, 121) nennt weitere Fälle. Danach kommt der begleitete Umgang ferner in Betracht, wenn "bisher kein Umgang zwischen Kind und Elternteil bestanden hat oder ihr Kontakt länger zurückliegt oder wenn eine Kindesentziehung befürchtet wird." In diesen Fällen ist es angebracht, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbreiter Dritter anwesend ist.

Zu der Frage, wann der begleitete Umgang installiert werden soll, macht Walter ("Begleiteter Umgang aus familienrechtspsychologischer Sicht – Gegenstand und Aufgaben der Familienrechtspsychologie", S. 150, 155 f.) aus familienrechtspsychologischer Sicht wertvolle Hinweise. Da die Jugendhilfe zwischen den Umgangsberechtigten konfliktmindernd, d.h. vermittelnd und schlichtend tätig werden muss, kann der begleitende Umgang bereits vor Beginn des Gerichtsverfahrens eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezugspersonen des Kindes oder Jugendlichen an das Jugendamt herantreten und dieses zur Mitarbeit bereit ist. Ein Gerichtsverfahren ist daher nicht stets notwendig, um einen Umgangsabbruch zu verhindern. Das Jugendamt entscheidet auf Antrag eines oder mehrerer Bezugspersonen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, ob es die Maßnahme für geeignet hält.

Hornung ("Gelingender Kinderschutz in Pflegeverhältnissen – Materielle Grundlagen, Gerichtsverfahren und Kooperationsnetzwerke beim Umgang von leiblichen Eltern mit Pflegekindern", S. 270 ff.) befasst sich mit den besonderen Problemen von Kindern, die in Pflegefamilien leben, und Klotmann (S. 310 ff.) macht Ausführungen zu Stieffamilien in begleitetem Umgang.

Bei den hier vorgestellten Themen handelt es sich nur um einige. Insgesamt enthält das Handbuch 17 Kapitel, die im Rahmen ein...

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