BFH, Urt. v. 18.5.2017 – VI R 9/16, FamRZ 2017, 1627 m. Anm. Engels

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 11/2017, S. 464 - 466

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