KG, Beschl. v. 13.4.2017 – 16 UF 8/17, FamRZ 2017, 1409

Bei hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht das paritätische Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl.

OLG Köln, Beschl. v. 8.12.2016 – 25 UF 109/16, FamRZ 2017, 1514 m. Anm. Menne

Ein begleiteter Umgang des Kindes mit seinem Vater in Polen kann gemäß § 1684 Abs. 3 BGB angeordnet werden, nachdem eine Entscheidung des deutschen Gerichts zum Umgang gemäß Art. 40 Abs. 1 lit. a, 41 EuEheVO in Polen vollstreckbar ist und über eine polnische Verbindungsrichterin geklärt worden ist, dass eine Umgangsbegleitung vor Ort am Wohnsitz der Kindesmutter durchgeführt werden kann (red. LS).

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