BGH, Beschl. v. 13.9.2017 – XII ZB 157/17

Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 28.7.2015 – XII ZB 92/15, FamRZ 2015, 1793).

BGH, Beschl. v. 16.8.2017 – XII ZB 450/16

1. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.6.2017 – XII ZB 45/17, FamRZ 2017, 1610).

2. Bei dem Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.3.2017 – XII ZB 608/15, FamRZ 2017, 754).

BGH, Beschl. v. 30.8.2017 – XII ZB 16/17

1. Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Nur wenn im Beschwerdeverfahren durch bloße Aufhebung der angegriffenen Entscheidung abschließend über das Verfahren entschieden werden kann, etwa weil hierdurch die Anhängigkeit des Verfahrens endet, ist eine weitere Sachentscheidung des Beschwerdegerichts oder eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht entbehrlich.

2. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702, und v. 17.2.2016 – XII ZB 498/15, FamRZ 2016, 704).

BGH, Beschl. v. 23.8.2017 – XII ZB 611/16

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.3.2016 – XII ZB 203/14, NJW 2016, 1828 m.w.N. = FamRZ 2016, 970 [LS]).

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