Neben dem BGB ist auch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geändert worden. Dem Gesetz ist ein neuer § 20a angefügt worden. Diese Norm bestimmt, dass die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären können, dass sie nunmehr miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen wollen. Die bisherigen Lebenspartnerschaften werden somit nicht automatisch zur Ehe. Stellt ein Paar nämlich diesen Antrag nicht, lebt es weiterhin in eingetragener Lebenspartnerschaft, weshalb das LPartG auch noch nicht ohne Bedeutung ist. Eine Neueintragung einer Lebenspartnerschaft ist allerdings nicht mehr möglich.

Nach § 3 Abs. 2 des Reformgesetzes bleibt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Partner bei der Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe maßgebend. Nach der Gesetzesbegründung soll dies die Rückwirkung des Gesetzes auf den Tag des Beginns der Lebenspartnerschaft bewirken. Die Partner werden also rückwirkend wie Eheleute behandelt.

Diese plausibel und einfach klingende Regelung kann durchaus schwerwiegende Probleme zur Folge haben, insbesondere bei solchen Lebenspartnerschaften, die schon sehr früh geschlossen worden sind. Denn einige die Lebenspartner betreffende Regelungen sind erst im weiteren Verlauf und nicht gleich nach dem Inkrafttreten des LPartG wirksam geworden. Das gilt beispielsweise für einige steuer- und sozialrechtliche Gleichstellungen der Lebenspartnerschaft mit der Ehe. Führt die Umwandlung in die Ehe jetzt zu einer Rückwirkung in die Zeit vor dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Gesetzesänderung? Oder erfolgt die Rückwirkung nur bis zum Tag des Inkrafttretens der Änderung des LPartG? Hier bleibt noch Raum für Antworten, eventuell auch Korrekturen des Gesetzes.

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