I. Die beteiligten geschiedenen Ehegatten streiten um die Höhe einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft des Antragstellers in der Schweiz.

Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 29.9.2015 sowie auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.6.2016 (XII ZB 514/15) verwiesen.

Die Antragsgegnerin macht weiterhin geltend, der Antragsteller sei wegen seines Anrechts aus beruflicher Vorsorge bei der Schweizer Pensionskasse M. in B. zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 23 VersAusglG aus seinem sonstigen Vermögen zu verpflichten. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass sie zur Durchführung der Teilung des Pensionsguthabens bereits eine Schweizer Rechtsanwältin beauftragt habe und nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schweizer Vorsorgeausgleichs zum 1.1.2017 voraussichtlich einen solchen Teilungsantrag stellen werde.

Der Antragsteller macht geltend, wegen der ab 1.1.2017 in der Schweiz geltenden ausschließlichen Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Teilung der betrieblichen Rentenanwartschaften würde eine in Deutschland angeordnete Abfindungszahlung in der Schweiz bei der Teilung nicht berücksichtigt werden. Deshalb sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten, eine solche Zahlung zu erbringen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 9.12.2016 die Beteiligten auf die mögliche Aussetzung des Verfahrens nach §§ 21, 221 FamFG hingewiesen. Beide haben ein solches Vorgehen befürwortet.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 221 Abs. 3, Abs. 2 FamFG.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht das Verfahren aussetzen und eine Frist zur Klageerhebung setzen, wenn Streit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts besteht. Diese Regelung entspricht dem früheren § 53c FGG (BT-Drucks 16/6308, 253) und beruht auf der Überlegung, dass Streitigkeiten dieser Art besser in der jeweils dafür zuständigen Spezialgerichtsbarkeit geklärt werden sollten, da zum einen der Familienrichter in diesen Fällen häufig weniger Fachkenntnisse haben wird als die Richter der Spezialgerichtsbarkeiten und da zum anderen diese Rechtsfrage durch den Familienrichter nicht auch mit Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Versorgung geklärt werden kann (BT-Drucks 7/4361, 71). Zwar ist die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da über den derzeitigen Bestand und die Höhe des Anrechts kein Streit besteht, es daher nicht um eine Feststellungsklage geht (vgl. dazu Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 221 Rn 10), sondern eher um eine Art Gestaltungsklage. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ausweislich der oben zitierten Gesetzesbegründung offenbar eine Klage vor einer deutschen Spezialgerichtsbarkeit vor Augen hatte. Die vergleichbare Interessenlage rechtfertigt aber eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Auch in der vorliegenden Konstellation besteht die Gefahr, dass im familiengerichtlichen Verfahren eine Rechtsfrage im Hinblick über eine Versorgungsanwartschaft entschieden wird, die eine andere Gerichtsbarkeit später anders beurteilt.

Wie der Senat bereits im Beschl. v. 29.9.2015 angesprochen hat, wäre zu erwägen, ob nicht bei der hier vorzunehmenden Abwägung im Rahmen des § 23 VersAusglG die konkret bestehende Möglichkeit einer unmittelbaren dinglichen Teilung des Pensionsguthabens zu berücksichtigen ist. Es könnte für den Antragsteller nicht zumutbar sein, sich in seiner derzeitigen Lebensführung auch nur teilweise einzuschränken, wenn es der Antragsgegnerin relativ einfach möglich wäre, eine dingliche Absicherung ihrer Altersrente bezüglich dieses vorliegend noch streitigen Anrechts zu erreichen. Hinzu kommt der vom Antragsteller angesprochene Aspekt, dass die in Deutschland angeordnete Ausgleichszahlung des Antragstellers möglicherweise bei der in der Schweiz vorzunehmenden dinglichen Teilung des Anrechts keine Berücksichtigung finden würde.

Mittlerweile ist zum 1.1.2017 die Reform des Schweizer Vorsorgeausgleichs vom 19.6.2015 in Kraft getreten. Damit besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Teilung der Schweizer betrieblichen Rentenanwartschaften, diese wenden nunmehr immer Schweizer Sachrecht an. Danach hat die Antragsgegnerin Anspruch auf die Übertragung der Hälfte der betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers (vgl. zu den Einzelheiten Frank, BetrAV 2016, 661 ff. und 2017, 30 ff.). Da das neue Recht selbst auf bereits anhängige Verfahren anwendbar ist und neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, ausdrücklich zulässig sein sollen (Art. 407c ZPO Schweiz und Art. 7d SchlT ZGB Schweiz in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung), scheint das Schweizer Rentenguthaben des Antragstellers auf Antrag der Antragsgegnerin voraussichtlich geteilt werden zu können. Allerdings erscheint derzeit aber nicht mit absoluter Sicherheit ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge