a) Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so richtet sich insoweit der Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorrangig gegen den Inhaber der Gesundheitssorge (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16, FamRZ 2017, 378).

b) Eine Auskunftserteilung kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn zu befürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Einfluss zu nehmen.

BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 85/17 (OLG München, AG Rosenheim)

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