EGBGB Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 13 17b Abs. 2 S. 1; LPartG § 3; PStG § 41 § 42; BGB § 1355

Leitsatz

1. Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 15/15, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). (Rn 12)

2. Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam. (Rn 14)

BGH, Beschl. v. 20.7.2016 – XII ZB 609/14 (KG Berlin, AG Schöneberg)

1 Aus den Gründen:

[1] I. Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen am 7.7.2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht. Der Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, der Beteiligte zu 2 die niederländische Staatsangehörigkeit.

[2] Da das niederländische Recht einen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten nicht vorsieht, wählten die Beteiligten zu 1 und 2 mit konsularisch beglaubigter Erklärung für ihre Namensführung das deutsche Recht und bestimmten den Namen des Beteiligten zu 2 zum Familiennamen. Der Beteiligte zu 1 bestimmte seinen Geburtsnamen zum Begleitnamen. Gleichzeitig erklärten die Beteiligten zu 1 und 2, sie verweigerten "eine Aufnahme ihrer Erklärung im Institut der Lebenspartnerschaft" oder eine Umwandlung der Erklärung in eine Namenserklärung als Lebenspartnerschaftsname, da sie verheiratet seien.

[3] Das zuständige Standesamt I in Berlin lehnte die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namenserklärung ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Standesamt anzuweisen, die Namensänderung auf den gewählten Ehenamen einschließlich des vorangestellten Geburtsnamens des Beteiligten zu 1 "einzutragen". Das Amtsgericht hat die als Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV aufgefassten Anträge zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

[5] 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in StAZ 2015, 142 veröffentlicht ist, liegt keine wirksame Namenswahl vor. (wird ausgeführt)

[9] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

[10] Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 keine wirksame Namenswahl getroffen haben und daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV haben.

[11] a) Das von den Beteiligten zu 1 und 2 nach dem jedenfalls entsprechend anwendbaren Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB) in zulässiger Weise gewählte deutsche Recht sieht für eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nur die Möglichkeit der Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG; § 42 PStG), nicht aber eines Ehenamens (§ 1355 BGB; § 41 PStG) vor.

[12] aa) Die Frage, ob an die sich im Namensrecht stellende Vorfrage des Bestehens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft selbstständig oder unselbstständig anzuknüpfen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 15/15, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn 31 f.), kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Nach beiden Alternativen ist die von den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft zu behandeln. Dies gilt bei unselbstständiger Anknüpfung schon wegen der gemäß Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl. Bei selbstständiger Anknüpfung ist die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft nach Art. 17b EGBGB zu qualifizieren.

[13] Der Senat hat die Frage der Qualifikation einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe bereits dahin entschieden, dass diese nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 17b EGBGB zu betrachten ist (Senatsbeschluss vom 20.4.2016 – XII ZB 15/15, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn 34 ff.). Die Beteiligte zu 3 hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Qualifikation als Ehe dem Anliegen der Beteiligten zu 1 und 2 nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre die Ehe nach dem gemäß Art. 13 EGBGB auf den Beteiligten zu 1 anwendbaren deutschen Recht schon nicht wirksam geschlossen worden, weil es an dem nach deutschem Recht konstitutiven Merkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten fehlen würde (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 15/15, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn 36).

[14] bb) Da die von den Beteiligten zu 1 und 2 eingegangene rechtliche Verbindung nach deutschem Recht keine Ehe, sondern eine Lebenspartnerschaft ist, können die Partner nur einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 LPartG, nicht aber einen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen. Ihre Namensbestimmung ist aber ausdrücklich nur auf einen Ehenamen gerichtet und daher unwirksam.

[15] b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gebietet es die Verfass...

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