Der Betreuungsunterhalt gilt als die "Gretchenfrage" des Unterhaltsrechts.[1] Denn hierbei handelt es sich zwar um einen Anspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. des betreuenden Elternteils, der wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes ganz oder teilweise daran gehindert ist, sich selbst zu unterhalten und der deshalb vom anderen Ehegatten bzw. dem anderen Elternteil Unterhalt verlangen kann.[2] Jedoch wird der Unterhalt aus Gründen des Kindeswohls gewährt; seine innere Rechtfertigung erlangt der Anspruch weniger durch die Ehe, sondern in erster Linie durch die gemeinsame Elternschaft und die Gewährleistung des kindlichen Wohls: Es soll sichergestellt werden, dass das Kind in einem bestimmten Entwicklungsabschnitt durch einen Elternteil persönlich betreut werden kann; die aus der Trennung der Eltern resultierenden abträglichen Folgen für sein Wohl sollen nicht noch durch ungünstige wirtschaftliche Konsequenzen verstärkt werden.[3] Rechtstatsächlich zählt der Betreuungsbedarf in der Praxis denn auch mit zu den wichtigsten Gründen für den Eintritt einer unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit infolge von Trennung oder Scheidung – und das gilt nicht nur für die westlichen Teile Deutschlands,[4] sondern auch in der DDR galt die Pflege und Erziehung der Kinder als der häufigste Grund dafür, dass der geschiedene Ehegatte unterhaltsbedürftig werden konnte.[5] Das gibt Anlass dazu, rückblickend zu untersuchen, wie es nach dem FGB der DDR[6] um den Betreuungsunterhalt bestellt war. Dabei erhebt der folgende Beitrag nicht den Anspruch, diese Frage umfassend zu untersuchen, sondern beschränkt sich darauf, einige Schlaglichter auf die Thematik zu werfen.
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