Der Betreuungsunterhalt gilt als die "Gretchenfrage" des Unterhaltsrechts.[1] Denn hierbei handelt es sich zwar um einen Anspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. des betreuenden Elternteils, der wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes ganz oder teilweise daran gehindert ist, sich selbst zu unterhalten und der deshalb vom anderen Ehegatten bzw. dem anderen Elternteil Unterhalt verlangen kann.[2] Jedoch wird der Unterhalt aus Gründen des Kindeswohls gewährt; seine innere Rechtfertigung erlangt der Anspruch weniger durch die Ehe, sondern in erster Linie durch die gemeinsame Elternschaft und die Gewährleistung des kindlichen Wohls: Es soll sichergestellt werden, dass das Kind in einem bestimmten Entwicklungsabschnitt durch einen Elternteil persönlich betreut werden kann; die aus der Trennung der Eltern resultierenden abträglichen Folgen für sein Wohl sollen nicht noch durch ungünstige wirtschaftliche Konsequenzen verstärkt werden.[3] Rechtstatsächlich zählt der Betreuungsbedarf in der Praxis denn auch mit zu den wichtigsten Gründen für den Eintritt einer unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit infolge von Trennung oder Scheidung – und das gilt nicht nur für die westlichen Teile Deutschlands,[4] sondern auch in der DDR galt die Pflege und Erziehung der Kinder als der häufigste Grund dafür, dass der geschiedene Ehegatte unterhaltsbedürftig werden konnte.[5] Das gibt Anlass dazu, rückblickend zu untersuchen, wie es nach dem FGB der DDR[6] um den Betreuungsunterhalt bestellt war. Dabei erhebt der folgende Beitrag nicht den Anspruch, diese Frage umfassend zu untersuchen, sondern beschränkt sich darauf, einige Schlaglichter auf die Thematik zu werfen.

[1] Formulierung in Anlehnung an den Titel des Beitrags von Schwenzer/Egli, Betreuungsunterhalt – Gretchenfrage des Unterhaltsrechts, FamPra.ch 2010, 18.
[2] Vgl. MüKo-BGB/Maurer, 6. Aufl. 2013, § 1570 Rn 1; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1570 Rn 2; Menne, Brennpunkte des Unterhaltsrechts – aktuelle Entwicklungen im deutschen Familienrecht vor dem Hintergrund der in der Schweiz anstehenden Revision des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch 2014, 525 (538).
[3] Vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages v. 7.11.2007 zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, BT-Drucks 16/6980, 9; BVerfG, Beschl. v. 28.2.2007 – 1 BvL 9/04, FamRZ 2007, 965 Rn 42 ff.; BVerfG, Urt. v. 14.7.1981 – 1 BvL 28/77 u.a., FamRZ 1981, 745 Rn 70 sowie Menne, in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2015, § 1570 Rn 1.
[4] Vgl. MüKo-BGB/Maurer (Fn 2), § 1570 Rn 2.
[5] Vgl. FGB-Kommentar/Seifert, 5. Aufl. 1982, § 29 Anm. 1.1.2.; Lehrbuch zum Familienrecht/Ansorg/Grandke/Rieger, 3. Aufl. 1976, S. 289.
[6] Familiengesetzbuch der DDR v. 20.12.1965, in Kraft getreten am 1.4.1966, GBl 1966 I, 1 ff., geändert durch das 1. Familienrechtsänderungsgesetz v. 20.7.1990, in Kraft getreten am 1.10.1990, GBl 1990 I, 1038 ff. und am 3.10.1990 außer Kraft getreten.

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