Voraussetzung dafür, dass ein betreuender Elternteil neben der Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist freilich die Existenz von verlässlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Die Wechselwirkung zwischen Unterhaltsrecht und bestehenden Betreuungsmöglichkeiten wurde in der ostdeutschen Familienrechtspraxis schon früh erkannt.[13] Das wird in besonderem Maße augenfällig, wenn etwa die Gerichte in der DDR dazu angehalten wurden, in Fällen, in denen es Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines geeigneten Betreuungsplatzes gab, sich unmittelbar an die zuständigen Stellen zu wenden und sich um eine rasche Sicherstellung der Kinderbetreuung zu bemühen.[14]
Tatsächlich soll die Versorgung mit Betreuungsplätzen in der DDR – jedenfalls was deren Anzahl anging – nach Überwindung anfänglicher Mängel[15] gegen Ende der DDR im Wesentlichen gewährleistet gewesen sein.[16] Die Nachwirkungen hiervon zeigen sich bis heute: Das Angebot an Betreuungseinrichtungen und die Betreuungsquote im Osten sind nach wie vor deutlich höher als in Westdeutschland, wo das Betreuungsangebot immer noch vielfältige Lücken aufweist.[17]
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