Voraussetzung dafür, dass ein betreuender Elternteil neben der Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist freilich die Existenz von verlässlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Die Wechselwirkung zwischen Unterhaltsrecht und bestehenden Betreuungsmöglichkeiten wurde in der ostdeutschen Familienrechtspraxis schon früh erkannt.[13] Das wird in besonderem Maße augenfällig, wenn etwa die Gerichte in der DDR dazu angehalten wurden, in Fällen, in denen es Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines geeigneten Betreuungsplatzes gab, sich unmittelbar an die zuständigen Stellen zu wenden und sich um eine rasche Sicherstellung der Kinderbetreuung zu bemühen.[14]

Tatsächlich soll die Versorgung mit Betreuungsplätzen in der DDR – jedenfalls was deren Anzahl anging – nach Überwindung anfänglicher Mängel[15] gegen Ende der DDR im Wesentlichen gewährleistet gewesen sein.[16] Die Nachwirkungen hiervon zeigen sich bis heute: Das Angebot an Betreuungseinrichtungen und die Betreuungsquote im Osten sind nach wie vor deutlich höher als in Westdeutschland, wo das Betreuungsangebot immer noch vielfältige Lücken aufweist.[17]

[13] Hierauf hingewiesen wurde bereits Mitte der 1960er-Jahre von Grandke/Kuhrig/Weise, NJ 1965, 231 (233) und Kuhrig, Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau – Förderung von Ehe und Familie, NJ 1972, 467 (469).
[14] Vgl. Strasberg, Aufgaben der Familienrechtsprechung nach dem IX. Parteitag der SED, NJ 1976, 697 (700) sowie den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts, NJ 1975, 292 (296). Ein Beispiel dafür, was von den Gerichten insoweit erwartet wurde, findet sich im Fall des OG, Urt. v. 11.6.1970 – 1 ZzF 7/70, NJ 1970, 624: Im Kassationsverfahren wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; gleichzeitig wurde dem Bezirksgericht aufgegeben, bei der Abteilung Gesundheitswesen am Wohnort der geschiedenen Ehefrau vorstellig zu werden und unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit des Falles auf "die alsbaldige Bereitstellung eines Krippenplatzes" hinzuwirken.
[15] Vgl. die Hinweise bei Kuhrig, NJ 1972, 467 (469).
[16] Im Verlauf der Jahre soll in der DDR eine Krippenversorgung von zuletzt für etwa 80 % der Kleinkinder, eine Bedarfsdeckung für das Kindergartenalter von fast 100 % und eine etwa 80 %ige Versorgung mit Hortplätzen erreicht gewesen sein, wobei der Bedarf an Plätzen gleichwohl immer größer als das Angebot gewesen sein soll: vgl. Grandke/R. Ramm sowie Grandke, beide in: Th. Ramm/Grandke (Hrsg.), Zur Familienrechtspolitik nach der Wiedervereinigung, 1995, 1 (19); 35 (38 f.).
[17] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Fünfter Bericht zur Evaluierung des Kinderförderungsgesetzes (März 2015), S. 7, 9: Danach betrug der Anteil von Kindern im Alter unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege in Westdeutschland im Jahr 2014 erst 27,4 % aller gleichaltrigen Kinder, wohingegen er in Ostdeutschland bei 52 % lag. Der geringe Ausbaustand der Kinderbetreuung im Westen zeigt sich an der großen Differenz zwischen dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbedarf und der Betreuungsquote; die Diskrepanz zwischen der Nachfrage nach und dem Angebot an Betreuungsplätzen ist in Westdeutschland etwa doppelt so hoch wie im Osten: Im Westen wünschten im Jahr 2014 37,5 % der Eltern eine Betreuung, wobei nur für 27,4 % der Kinder Plätze zur Verfügung standen, wohingegen in Ostdeutschland der von 57,4 % der Eltern geäußerte Betreuungswunsch auf eine Betreuungsquote von 52 % traf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge