Ein Beschlusstitel zur Regelung des Umgangs mit dem Kind muss als Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt sein. Davon geht auch der hier veröffentlichte Beschluss aus und entspricht insoweit der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Lehre.[1] Strittig ist jedoch, in welcher Hinsicht und in welchem Ausmaß das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit greift. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 1.2.2012[2] das Bestimmtheitserfordernis nur hinsichtlich Art, Ort und Zeit des Umgangs ausgesprochen, insoweit allerdings eine "genaue und erschöpfende" Bestimmung gefordert. Nicht erforderlich – so der BGH – ist hingegen, die Verpflichtungen des betreuenden Elternteils zum Bereithalten und Abholen der Kinder detailliert anzugeben.[3]

In der vorliegenden Entscheidung geht es um das Bestimmtheitserfordernis in zeitlicher Hinsicht. Das OLG beanstandet insoweit: Das Erstgericht hat die Besuchstermine alle 14 Tage am Wochenende festgelegt, ohne den Anfangstermin kalendermäßig festzusetzen. Auch in Rechtsprechung[4] und Literatur[5] wird ein solcher Anfangstermin, soweit die Frage erörtert wird, zu Recht gefordert. Auch soweit, vor allem in den Handbüchern, Mustervorlagen für eine Umgangsregelung vorgestellt werden, ist bei Wochenendbesuchen ein kalendermäßig bestimmter Beginn regelmäßig vorgesehen.[6] Trotzdem wird, wie auch die vorliegende Entscheidung zeigt, in der Praxis gegen dieses Gebot immer wieder verstoßen,[7] und viele gerichtliche Erstentscheidungen werden wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben.

Wird der kalendermäßig fixierte Termin wegen nicht voraussehbarer Veränderungen, zum Beispiel wegen einer plötzlichen Erkrankung des Kindes, nicht realisiert, greift die (regelmäßig vorgesehene) Ersatzregelung. Auch ein Abänderungsantrag, gegebenenfalls flankiert durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung, kann Abhilfe schaffen.

Soweit die Gerichte, auch der BGH,[8] aber auch die Literatur "erschöpfende" Bestimmungen verlangen, geht diese Formulierung m.E. zu weit. Wird die Umgangsregelung festgelegt, können unmöglich alle denkbaren künftigen Veränderungen vorausgesehen werden.[9] Zudem würde das Bemühen, alle künftigen Eventualitäten zu erfassen, zu unerfreulich langen Beschlussformeln führen.

Relativ lange Beschlussformeln sind ob des Bestimmtheitserfordernisses ohnehin kaum zu vermeiden. Das gilt besonders dann, wenn der Meinungsstreit besonders heftig ist und eine detaillierte Umgangsregelung dann besonders hilfreich und notwendig ist.[10] "Selbstverständlichkeiten" sollten in der Beschlussformel jedenfalls nie enthalten sein.[11]

Sind Umgangsberechtigter und Umgangspflichtiger hinsichtlich des Umgangs umgangswillig und -fähig, wird der Bestimmtheitsgrundsatz schon deshalb problematisch, weil er die Beteiligten, jedenfalls subjektiv gesehen, dann ohne Not "gängeln" würde. Dann droht hierdurch eine Verhärtung der Fronten.[12] Dann ist in der Tat zu fragen, ob eine übertrieben detaillierte Umgangsregelung dem Kindeswohl schadet. Ohnehin droht bei allzu langen und genauen Beschlussformeln schon durch Einsatz von Formularen und Textbausteinen eine Schematisierung, vor der zu Recht immer wieder gewarnt wird.[13]

Grundlage für eine Vollstreckung kann auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich sein, der Heilmann zufolge der "favorisierte Abschluss des Verfahrens" ist.[14] Wie der Beschlusstenor muss auch hier die Vereinbarung vollstreckungsfähig ausformuliert werden.[15]

Dr. Hans van Els, Richter am Amtsgericht i.R., Solingen

FF 11/2013, S. 456 - 459

[1] BGH FamRZ 2012, 533 m. Anm. Hammer; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen (2009), S. 223 ff.; Lotz, Die Vollstreckung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2006), S. 64 ff.; Schweitzer, Die Vollstreckung von Umgangsregelungen (2007), S. 108 ff.; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl., § 6 Rn 9 ff.
[2] FamRZ 2012, 533 m. Anm. Hammer.
[3] Zustimmend MüKo-BGB/Hennemann, 6. Aufl., § 1684 Rn 94; Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1684 Rn 19; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 156 FamFG Rn 10b; siehe jedoch Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89 Rn 7 m.w.N.; Staudinger/Rauscher, BGB (2006), § 1684 Rn 230. Auch Hammer, FamRZ 2012, 535 zufolge gilt der Bestimmtheitsgrundsatz bei unbegleitetem Umgang grundsätzlich nicht hinsichtlich des "Ortes" des Umgangs.
[4] OLG Bamberg FamRZ 1998, 306.
[5] Schweitzer (Fn 1), S. 108; Völker/Clausius (Fn 1), § 6 Rn 12; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 86 FamFG Rn 8.
[6] Vgl. z.B. Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 2 Rn 191.
[7] Siehe Heilmann, NJW 2012, 887, 889.
[8] FamRZ 2012, 535.
[9] Vgl. z.B. Schweitzer (Fn 1), S. 107; so, dem Sinne nach, auch der BGH FamRZ 2012, 535.
[10] Das gilt häufig auch dann, wenn die Eltern weit voneinander entfernt wohnen.
[11] Vgl. van Els, FPR 2009, 161, 163; Schulte-Bunert, FPR 2008, 397/398; Schweitzer (Fn 1), S. 107.
[12] Van Els, ZfJ 1995, 426; Spangenberg, FamRZ 1996, 1058 und 207, 13.
[13] Vgl. z.B. Schwab/Motzer, Hdb. des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Teil III Rn 227; B...

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