1. Der Antrag des leiblichen Vaters auf Abänderung einer kurz zuvor zugunsten der Kindesmutter getroffenen Sorgerechtsregelung ist zurückzuverweisen, wenn die Gerichte bei der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf ihre ursprüngliche, zum Wohl des Kindes getroffene Sorgerechtsentscheidung Bezug genommen sowie darauf abgestellt haben, dass der Vater nicht triftig begründet habe, warum eine Abänderung für sein Kind von Vorteil wäre. § 1696 BGB hat u.a. zum Ziel, Kinder vor fortwährenden Gerichtsverfahren zu schützen und für eine stabile und dauerhafte Sorgerechtssituation zu sorgen (EuGHMR, 5. Sektion, Entsch. v. 9.10.2012, Beschwerde Nr. 545/08, FamRB 2013, 281 [Giers] = FamRZ 2013, 380).
  2. a) Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des "entführenden" Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren. b) Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.5.2013 – 7 UF 641/13, FamRZ 2013, 1588).
  3. Die Zustimmung zur Verbringung eines Kindes ins Ausland gemäß Art. 13 Abs. 1a HKÜ kann widerrufen werden. Insofern ist der Rechtsgedanke des § 183 BGB heranzuziehen (OLG Hamm, Beschl. v. 4.6.2013 – 11 UF 95/13, FamRBint 2013, 89 [Vogelsang/Niethammer-Jürgens]).
  4. Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken (OLG Hamm, Beschl. v. 31.7.2013 – 8 UF 17/13, FamFR 2013, 477 [Altrogge]).
  5. Begehrt der Kindesvater eine einstweilige Anordnung für einen Ferienumgang, um mit seinen Kindern in sein Heimatland zu reisen, und besteht die konkrete Gefahr, dass er die Kinder nicht zurückbringt, ist der Anordnungsantrag zurückzuweisen (AG Heidenheim, Beschl. v. 26.7.2013 – 9 F 552/13, FamFR 2013, 478 [Grün]).
  6. Auch wenn die Schulpflicht in erheblicher Weise verletzt wird, kann es im Einzelfall unverhältnismäßig sein, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2013 – 8 UF 75/12, FamFR 2013, 456 [Ebert]).

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