Die Parteien hatten Ende 2004 geheiratet, im Januar 2005 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Die Ehe wurde im Jahre 2008 rechtskräftig geschieden. Am Tag vor der Heirat hatten die Parteien einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart hatten; daneben hatten sie – mit Ausnahme des Betreuungs- und des Aufstockungsunterhalts – wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und die Höhe eines gleichwohl geschuldeten nachehelichen Unterhalts auf höchstens 2.000,00 EUR begrenzt. Der gemeinsame Sohn lebte seit der Trennung der Parteien bei der Kindesmutter. Der Kindesvater, der sich im vorzeitigen Ruhestand befindet, übt sein Umgangsrecht an jedem Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende von samstags 10:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr aus, an den übrigen Wochenenden am Freitagnachmittag. Für den Sohn steht während der Woche von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr ein Ganztagsplatz im Kindergarten zur Verfügung, den er auch in Anspruch nimmt; die Kindergartenkosten trägt die Kindesmutter. Der Kindesvater strebt eine Ausweitung seines Umgangsrechts bis hin zu einem Wechselmodell an. Vom AG wurde der Unterhaltsantrag der Kindesmutter abgewiesen; vom OLG wurde ihr (neben Unterhaltsrückständen) ein monatlicher Betrag von 1.383,00 EUR zugesprochen. Die zugelassene Revision des Kindesvaters war erfolgreich, sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der BGH stellt zunächst nochmals klar, dass ein im Rahmen der Anspruchsverlängerung aus kindbezogenen Gründen (allein oder wesentlich) auf das Alter des Kindes abstellendes Altersphasenmodell den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde.[21] Er bestätigt außerdem, dass für die Betreuung des Kindes grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen sei, sofern dies ernsthaft und verlässlich angeboten werde. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB sei auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssten. Die Ausführungen des OLG hätten sich zu Unrecht darauf beschränkt, allgemein die Folgen einer erlebten ständigen Abwertung des jeweils anderen Elternteils darzulegen; auch eine seelische Belastung des gemeinsamen Kindes durch den Streit der Eltern habe das OLG nicht konkret festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass sich ein vehementer Streit der Eltern zwangsläufig als seelische Belastung des Kindes auswirken müsse. Dies sei nicht ausreichend. Wenn – wie im entschiedenen Fall – der barunterhaltspflichtige Elternteil bereits im Vorruhestand befindlich und der betreuende Elternteil noch erwerbstätig sei, liege es nahe, das Umgangsrecht mit einem Kindergartenkind so umzugestalten, dass dadurch der betreuende Elternteil entlastet und ihm eine Erwerbstätigkeit ermöglicht werde. Das OLG-Urteil verkenne den Wegfall des Vorrangs der persönlichen Betreuung mit Vollendung des dritten Lebensjahres, außerdem widerspreche es der von den Eltern einvernehmlich ausgeübten Praxis. Elternbezogene Verlängerungsgründe seien nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Die Parteien hätten sich schon nach drei Ehemonaten kurzzeitig und nach neun Monaten endgültig getrennt; ein besonderes Vertrauen auf eine dauerhafte Absicherung innerhalb der bestehenden Ehe habe deshalb nicht entstehen können.

[20] BGH, Urt. v. 1.6.2011 – XII ZR 45/09, NJW 2011, 2430 mit Anm. Born = FamRZ 2011, 1209 mit Anm. Viefhues.
[21] Das OLG Frankfurt hatte als Berufungsgericht noch maßgeblich auf das Kindesalter abgestellt und dazu auf seine Unterhaltsgrundsätze und die Leitlinien auch anderer Oberlandesgerichte verwiesen. Die daran geübte Kritik (s. Born, Anmerkung zu BGH NJW 2011, 2430) ist insofern zu relativieren, als das Berufungsurteil vom 8.2.2009 datiert und der BGH seine Ablehnung auch eines modifizierten Altersphasenmodells erstmals in der Entscheidung vom 18.3.2009 (FamRZ 2009, 770 m. Anm. Borth) geäußert hat.

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