Kann bei der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung der tatsächliche Wille des betroffenen Lebensgefährten nicht mehr geäußert werden (§ 1896 Abs. 1a BGB), kann wegen der Berücksichtigung verwandtschaftlicher und persönlicher Bindungen, insbesondere ein Elternteil, ein Kind und ein Noch-Ehegatte bzw. Noch-Lebenspartner oder ein außenstehender Dritter[1] vom Gericht zum Betreuer bestellt werden. Zwar steht dem Lebensgefährten als Person des Vertrauens ein Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).[2] Allerdings lässt sich diese Beziehung insbesondere beim Zusammenleben ohne gemeinsame Wohnung schwer nachweisen. Soll der Lebensgefährte die weitreichenden vermögens- und personenrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Person und des Vermögens des Betreuten sowie derjenigen über die Fortführung einer lebenserhaltenden oder -beendenden Maßnahme treffen, kann ihm eine diesbezügliche Vorsorgevollmacht erteilt werden, die allerdings diese Befugnisse ausdrücklich erwähnen muss (§§ 1904 Abs. 5 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 2 BGB). Ähnliche Probleme ergeben sich hinsichtlich der Regelung der Totenfürsorge, des postmortalen Persönlichkeitsrechts (§ 22 Satz 3 KUG) und der postmortalen Organentnahme (§ 4 Abs. 2 TPG). Sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen können dem Lebensgefährten übertragen werden.[3]
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