Mit Beschl. v. 6.10.2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Halle als unbegründet verworfen. Damit steht fest, dass es gegen die Richter des 3. Familiensenats am Oberlandesgericht Naumburg kein Verfahren wegen Rechtsbeugung geben wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hatte unter dem 14.11.2006 Anklage gegen drei – damalige – Mitglieder des 14. Zivilsenats (zugleich 3. Senat für Familiensachen) wegen Rechtbeugung beim Landgericht Halle erhoben. Hintergrund waren zwei Entscheidungen des Senats in einem Umgangsrechtsverfahren, welches auch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigt hatte.

In zwei Beschlüssen vom 8.12. und 20.12.2004 sah die Generalstaatsanwaltschaft den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht und erhob Anklage gegen die drei damals beteiligten Richter. Das Landgericht Halle ließ jedoch mit Beschl. v. 20.7.2007 diese Anklage nicht zur Hauptverhandlung zu, wogegen die Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegte.

Nun hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg diese nach weiteren Ermittlungen als unbegründet verworfen. Die vorläufige Tatbewertung ergebe, dass eine Verurteilung der angeschuldigten Richter nicht zu erwarten sei.

Der Nachweis einer Rechtsbeugung könne im vorliegenden Fall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden. Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung auf Grund der Entscheidung eines Kollegialgerichts setze die Feststellung voraus, dass er für die von ihm als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung gestimmt habe. Nach § 196 Abs. 1 GVG entscheide das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein überstimmter Richter mache sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung sei daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser Nachweis lasse sich mit den in Betracht kommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung nicht führen. Die Angeschuldigten hätten sich hierzu nicht geäußert. Auch aus sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller oder einzelner Angeschuldigter schließen. Angesichts dessen sei die Eröffnung eines Hauptverfahrens abzulehnen.

Gegen die Entscheidung des 1. Strafsenats ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.

 

Anmerkung der Redaktion:

Vgl. hierzu auch Völker, FF 2005, 165; Fröhlich, FF 2007, 134; BVerfG FF 2007, 103, 106, 313.

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