OLG Hamm v. 15.4.2020 – 2 WF 44/20[16]

Die isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Wege der Anspruchshäufung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 260 ZPO) stellt keine mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO dar.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für ihren gestellten Antrag auf Zahlung von rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt für die Zeit ab August 2018 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den weitergehenden Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihr vom Antragsgegner begehrte Auskunft über den Stand seiner Renten- und seiner Lebensversicherung bei der B-Versicherung wegen Mutwilligkeit (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es könne offenbleiben, ob ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1379 BGB bestehe. Jedenfalls sei es mutwillig, den auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichteten Auskunftsanspruch im Trennungsunterhaltsverfahren geltend zu machen, weil sich die Auskunft unter keinem Gesichtspunkt auf die Höhe des begehrten Trennungsunterhalts auswirken könne. Es handele sich daher bei dem Auskunftsanspruch um eine nicht notwendige Rechtsverfolgung, die in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden müsse.

Das OLG Hamm hat diesen Beschluss aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die von der Antragstellerin begehrte Auskunft über den Stand der beiden Versicherungen des Antragsgegners bei der B-Versicherung sei zwar zur prozessualen Durchsetzung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt nicht erforderlich. Er stehe insbesondere nicht im Verhältnis eines Stufenantrags zu dem mit dem Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt verfolgten Leistungsantrag, denn er diene nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs der Antragstellerin zum Trennungsunterhalt. Er sei auch nicht als Stufenantrag zum Zweck der Bezifferung des Trennungsunterhaltsanspruchs in das Verfahren eingeführt worden, sondern als eigenständiger – vom Erfolg des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Trennungsunterhalt unabhängiger – Verfahrensgegenstand.

Die Zulässigkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt folge aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 260 ZPO. Danach könnten mehrere Ansprüche gegen denselben Antragsgegner in einem Verfahren verbunden werden, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen. Voraussetzung sei lediglich, dass für sämtliche Ansprüche dieselbe Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozess- bzw. Verfahrensart zulässig sei und kein Verbindungsverbot bestehe.

Sowohl der Anspruch auf Trennungsunterhalt als auch der Anspruch auf Auskunftserteilung zum Zwecke der Bezifferung des Zugewinnausgleichs seien gemäß § 111 Nr. 8, 9 FamFG. Auf die Frage des Sachzusammenhangs, insbesondere darauf, ob sich die begehrte Auskunft auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt auswirken könne, komme es für die Zulässigkeit der Anspruchshäufung nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 260 ZPO nicht an.

Letztlich entstünden durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der Antragshäufig im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt auch keine zusätzlichen Kosten, die der Durchsetzung des Anspruchs der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren entgegenstehen könnten.

Soweit das Familiengericht die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht als sachdienlich ansehe, weil sie einer beschleunigten Erledigung der Regelung des Trennungsunterhalts entgegenstehe und zur Unübersichtlichkeit des Verfahrensstoffs beitrage, bleibe es ihm unbenommen, den mit dem Auskunftsanspruch in das Verfahren eingeführten Verfahrensgegenstand gemäß den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch nicht selbstständig anfechtbaren Beschl. v. Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt abzutrennen und in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.

Ob das Vorgehen des Beteiligten in dem beschriebenen Fall sinnvoll war, ist zweifelhaft. Bereits Kogel[17] hat darauf hingewiesen, dass Auskunftsansprüche zum Trennungszeitpunkt sehr schwierig durchzusetzen sein können. Deshalb kann ein solcher Antrag das Unterhaltsverfahren zeitlich sehr verzögern. Diese Folge dürfte nicht im Interesse des Unterhaltsgläubigers liegen, der auf eine zeitnahe Schaffung eines Titels hofft.

[16] FamRZ 2020, 1568.
[17] FamRB 2020, 390.

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