OLG Schleswig v. 20.3.2015 – 10 UF 18/15, FamRZ 2015, 1519

Die Ehe der Beteiligten wurde im September 2011 rechtskräftig geschieden. Durch Antrag von August 2011 hat die Ehefrau zunächst gegenüber dem Landgericht die Herausgabe von vier Stück Sommerkompletträdern sowie Zahlung von Schadensersatz begehrt. Durch Beschluss des Landgerichts vom Oktober 2011 wurde das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – verwiesen mit der Begründung, das Familiengericht sei nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorrangig zuständig.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – begehrt der Ehemann von der Ehefrau mit Schriftsatz vom im April 2012 im Wege des Widerantrages Auskunft über den Bestand ihres End- und Anfangsvermögens zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruches auf Zugewinnausgleich. In diesem Stufenantrag macht der Ehemann weiterhin einen unbezifferten Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich geltend.

Durch Beschluss von Januar 2014 hat das Amtsgericht das Verfahren betreffend den Widerantrag abgetrennt und diesen nach entsprechendem Hinweis, es sei für den Widerantrag örtlich nicht zuständig, durch Beschluss im Dezember 2014 mit der Begründung, es sei nicht zulässig, eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG und einen Antrag auf Zugewinnausgleich in einem Verfahren miteinander zu verbinden, als unzulässig abgewiesen.

Das OLG Schleswig hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, der Antragsteller könne den von ihm als Stufenantrag erhobenen Anspruch auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich im Wege des Widerantrages gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 33 ZPO in dem beim Familiengericht rechtshängigen Verfahren geltend machen.

Bei dem bei dem Familiengericht rechtshängigen Ausgangsverfahren wegen Ansprüchen auf Herausgabe von Gegenständen und Schadensersatzansprüche handele es sich um eine sonstige Familienstreitsache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches im Wege des Widerantrages gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 33 ZPO sei zunächst die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für den Widerantrag. Diese sei zu bejahen, weil es sich mit dem Antrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinn um eine Güterrechtssache und damit um eine Familiensache gemäß § 111 Nr. 9 FamFG handele, für den das Amtsgericht – Familiengericht – gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG sachlich zuständig sei.

Auch sei der Zusammenhang mit dem antragsweise geltend gemachten Anspruch gegeben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 33 Rn 16). Ein solcher sei vorhanden, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen seien, ohne dass die völlige Identität des unmittelbaren Rechtsgrundes vorhanden sein müsse. Es genüge ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang oder /und ein im weiten Sinne zu verstehender rechtlicher Zusammenhang. Der von der Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe und Schadensersatz stehe im Zusammenhang mit der Trennung und der Scheidung (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG), ebenso der vom Antragsteller geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch, der Scheidungsfolgensache (§ 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG) sei. Im Übrigen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Insbesondere komme in Betracht, dass etwaige Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin als Aktiv- oder Passivpositionen im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen seien.

Weiter seien die Beteiligten identisch und beide Ansprüche seien in derselben Verfahrensart erhoben worden. Schließlich seien Wideranträge bei einem Hauptantrag in einer sonstigen Familienstreitsache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht auf eine sonstige Familienstreitsache beschränkt.

Das OLG hat dann geprüft, ob es einen ausschließlichen Gerichtsstand für die Gütersache gibt, der einem Widerantrag entgegenstehen könnte. Da die Eheleute rechtskräftig geschieden waren, kam der vorrangige örtliche ausschließliche Gerichtsstand des § 262 Abs. 1 FamFG während der Anhängigkeit einer Ehesache nicht zum Tragen, so dass nach § 262 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO vorzugehen war. Eine Zuständigkeitsbegründung kann auch durch einen Widerantrag gemäß § 33 ZPO erfolgen. Dies gilt § 113 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 33 ZPO selbst für die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 33 Rn 8), sofern kein vorrangiges internationales Recht für die Zuständigkeit in Güterrechtssachen eingreift.

Für bis zum 29.1.2019 eingeleitete Güterrechtssachen außerhalb des Verbunds ergab sich die internationale Zuständigkeit aus § 105 FamFG i.V.m. § 262 FamFG. In Güterrechtssachen hat für Verfahren, die seit dem 29.1.2019 eingeleitet worden sind, die EuGüVO vom 24.6.2016[14] bzw. die EuPartVO[15] Vorrang vor § 105 FamFG.

[14] VO (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Re...

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