OLG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2021 – 2 WF 58/20

1. In Kindschaftssachen ist in der Regel eine persönliche anwaltliche Beratung des Elternteils erforderlich.

2. Daher kommt es für die Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts im Rahmen der VKH-Bewilligung darauf an, ob dem Bedürftigen zumutbar ist, sich zur Wahrnehmung persönlicher Beratungsgespräche zu einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten zu begeben.

3. Maßgeblich hierfür ist, ob ein bemittelter Beteiligter in der Situation des Bedürftigen einen Anwalt unter Inkaufnahme der damit einhergehenden Mehrkosten an seinem Wohnort beauftragt hätte, um den Zeit- und Fahraufwand zur Wahrnehmung von Terminen bei einem Anwalt im Gerichtsbezirk zu vermeiden.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.2.2021 – 13 WF 11/21

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO ist vom Einkommen ein pauschaler Freibetrag für Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht abzuziehen, und zwar in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGBXII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 25.3.2021 – 8 WF 7/21

In VKH-Verfahren in Kindschaftssachen sind die Kosten eines Privatgutachtens regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil ein nicht kostenarmer, wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Einholung eines privaten Zweitgutachtens nicht als sachdienlich einschätzen, sondern sich wegen des dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auf Vorbringen zur Sache und Angriffe auf das gerichtliche Gutachten beschränken würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge