In den zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Familiensachen gibt es eine obligatorische mündliche Verhandlung (mit den unter II. geschilderten Konsequenzen) nur, wenn sie im Verbund mit dem Scheidungsverfahren verhandelt werden (§ 137 FamFG). In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen sowie in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist ein (früher) Erörterungstermin durchzuführen (§ 155 Abs. 2 FamFG). Ansonsten steht es dem Gericht grundsätzlich frei, die Sache in einem Termin mit den Beteiligten zu erörtern (§ 32 Abs. 1 FamFG), vereinzelt wird dies durch eine Sollvorschrift zu Regel gemacht, so z.B. in Abstammungssachen (§ 175 FamFG), in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 207 FamFG) sowie in Versorgungsausgleichssachen (§ 221 Abs. 1 FamFG).

Das Gericht kann auch das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen und ggf. erzwingen, wenn ihm seine Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint (§ 33 FamFG). Im Falle des § 157 FamFG ist das Gericht zur Anordnung persönlichen Erscheinens verpflichtet, in den Fällen nach §§ 175, 207 FamFG soll es so verfahren. Wo die Anordnung in seinem Ermessen steht, kann die Erörterung auch per Bild- und Tonübertragung entsprechend § 128a ZPO erfolgen; "in geeigneten Fällen" soll sogar so verfahren werden (§ 32 Abs. 3 FamFG), d.h. das Ermessen ist dann eingeschränkt.[16] Die Eignung fehlt aber, wenn wegen der Unzulänglichkeit der Videoübertragung Defizite bei der Aufklärung des Sachverhalts zu befürchten sind.[17]

[16] Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 32 Rn 43.
[17] Socha, FamRZ 2020, 731, 733.

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