BGH, Beschl. v. 15.7.2020 – XII ZB 363/19

a) Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unterneh-mereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.1.2014 – XII ZB 455/13, FamRZ 2014, 731).

b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegattenzuzuordnen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil (Fortführung von Senatsbeschl. v. 11.9.2019 – XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993).

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.7.2020 – 16 UF 193/19

1. Die mit der schuldrechtlichen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG einhergehende Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der Witwe oder des Witwers der ausgleichspflichtigen Person rechtfertigt keine Beschränkung des Ausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG.

2. Zur Kürzung des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung wegen grober Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG aufgrund von Belangen der Witwe/des Witwers (offengelassen) und aufgrund langer Ehedauer (hier verneint).

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