In Ehescheidungsverfahren sowie Eheaufhebungsverfahren wird nach einem Hard-Brexit die Brüssel IIa-VO[4] zwischen den EU 27 MS und UK nicht mehr anwendbar sein.[5]

[4] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
[5] An das Haager Übereinkommen 1970 über Ehescheidungen und Ehetrennungen sind nur die EU Mitgliedstaaten Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Tschechien und Zypern gebunden – nicht Deutschland.; ein weiteres Übereinkommen hinsichtlich der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung aus 1998 ist nicht ratifiziert.

1. Internationale Zuständigkeit

Für Fragen der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung einer in einem EU 27 MS ausgesprochenen Ehescheidung in UK und umgekehrt wird auf das jeweilige autonome Verfahrensrecht zurückgegriffen werden müssen, soweit dieses durch die Verordnung berufen ist.

Nachdem die Kommission zunächst im Januar 2018 eine erste Bekanntmachung herausgegeben hat, ist nunmehr nach der aktuellen Bekanntmachung vom 27.8.2020 davon auszugehen, hat, dass für alle Verfahren, die nach der Übergangsphase (31.12.2010, 0.00 Uhr) eingeleitet werden, die Zuständigkeitsvorschriften der EU-VOen gegenüber UK wie gegenüber jedem anderen Drittstaat anzuwenden sind.

Da allerdings die Brüssel IIa-VO nur in seltenen Fällen einen Rückgriff auf das autonome Zivilverfahrensrecht, in Deutschland § 98 FamFG, zulässt, wird sich in der Praxis hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nicht so viel ändern:

Ein britisch/britisches Paar, das in Deutschland lebt (seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat), wird sich weiterhin auf eine internationale Zuständigkeit in Deutschland durchzuführendes Ehescheidungsverfahren berufen können.

Ein deutsch/deutsches in UK lebendes Ehepaar wird weiterhin das Wahlrecht haben, ob in Deutschland oder in UK das Ehescheidungsverfahren durchgeführt wird.

Kritisch werden lediglich die Fälle werden, in denen ein deutsch/britisches Ehepaar zuletzt in der UK gelebt hat, während der Trennung der Beteiligten der britische Partner/Ehegatte in England verblieben und der Ehegatte mit deutscher Staatsangehörigkeit in einen Drittstaat verzogen ist. Dann wird die internationale Zuständigkeit für ein mögliches Ehescheidungsverfahren in Deutschland jetzt auf § 98 FamFG zu stützen sein, und nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 lit. a) 2. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO.

Da allerdings die "lis pendens" Vorschriften der Art. 19, 16 Brüssel IIa-VO im Verhältnis UK zu den 27 EU MS nicht mehr gelten werden, wird bei konkurrierender Zuständigkeit, auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 261 Abs.3 ZPO analog abzustellen sein. Es kommt damit statt auf die Anhängigkeit des Antrages auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem zuerst angerufenen Gericht an.

Im Ergebnis wird das passieren, was jetzt schon im Verhältnis zwischen Deutschland und Drittstaaten gilt: Der "run to court" wird verstärkt werden. Dies wird insbesondere zwei deutsche Staatsbürger betreffen, die in UK leben bzw. dort ihr "domicile" haben, wenn einer der Ehegatten beabsichtigt, sich in Deutschland scheiden lassen zu möchten.

2. Anerkennung von in der UK ausgesprochenen Ehescheidungen im Inland

Die Anerkennung von in der UK ausgesprochenen Ehescheidung wird nicht mehr dem vereinfachten und standardisierten Anerkennungsverfahren gem. Art. 21 der Brüssel IIa-VO i.V.m. den zur Änderung des Familienstandes vorzulegenden Bescheinigungen gem. Art. 39 der Brüssel IIa-VO erfolgen können: Für die in der UK ausgesprochenen Ehescheidungen ist § 107 FamFG einschlägig mit der Folge, dass das förmliche Anerkennungsverfahren über die Landesjustizverwaltungen zu führen ist. Gleiches gilt für die anderen 27 EU MS, die eigenes autonomes Recht zur Anerkennung von Ehescheidungen, die im Drittstaat ausgesprochen werden, anzuwenden haben.[6]

[6] In diesem Zusammenhang drängt die UK darauf, dass auch die EU MS, die dem Haager Übereinkommen 1970 bislang nicht beigetreten sind, dies nunmehr tun, um die vereinfachte Anerkennung einer in UK ausgesprochenen Ehescheidung zu erleichtern.

3. Ehescheidungsstatut

Da UK sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts in Ehescheidungsverfahren (Rom III-VO[7]) beteiligt, wird sich mit bei einem Austritt hinsichtlich des materiellen Kollisionsrechts und damit für die Frage des Scheidungsstatus weder aus deutscher noch aus britischer Sicht etwas ändern. Wegen der universellen Anwendung der Rom III-VO werden deutsche Gerichte wie die Gerichte aller anderen an die Rom III-VO gebundenen Mitgliedstaaten bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin materielles englisches Recht bezüglich der Scheidungsvoraussetzungen anwenden.

[7] Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

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