Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Titeln i.S.d. Art. 19 HUÜ 2007 sind festzustellen, und zwar in Deutschland ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren, Art. 23 HUÜ 2007.[17]

Insoweit wird sich allerdings im Falle eines Brexit nichts Wesentliches ändern, weil die ähnlich gefassten Vorschriften auch schon im Anwendungsbereich der EuUntVO für UK und Dänemark galten.

[17] Für die Anerkennung von Unterhaltstiteln gem. Abschnitte 3-5 AUG ist örtlich ausschließlich das Amtsgericht am Sitz des OLG zuständig, wenn der Schuldner sich gewöhnlich in dem OLG-Bezirk aufhält oder die Vollstreckung im OLG-Bezirk durchgeführt werden soll, §§ 35, 36 ff. AUG. Für den Bezirk des KG entscheidet das AG Berlin Pankow/Weißensee, § 35 Abs. 1 S. 2 AUG.

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