Soweit es um die Anerkennung und Vollstreckung einer kindschaftsrechtlichen, in UK ergangenen Entscheidung in einem 27 EU MS bzw. umgekehrt geht, werden die Vorschriften über das vereinfachte und standardisierte Anerkennungsverfahren, Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO i.V.m. Art. 39 Brüssel II-VO durch die entsprechenden Vorschriften des KSÜ ersetzt:

Entscheidungen aus der UK und damit aus einem Vertragsstaat des KSÜ, der nicht Mitgliedstaat der Brüssel IIa-VO ist, werden zwar gemäß Art. 23 Abs. 1 KSÜ in allen anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, es muss aber zur Vollstreckung eine Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, Art. 26 Abs. 1 KSÜ.

Im Hinblick auf das den Beteiligten zur Verfügung stehende fakultative Anerkennungsfeststellungsverfahren gem. Art. 24 KSÜ besteht im Unterschied zur Brüssel IIa-VO die Möglichkeit, dass das berufene Gericht im Anerkennungsstaat[10] anders als im Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO auch eine Zuständigkeitskontrolle vornimmt, d.h., es ist dem Anerkennungsstaat möglich, die internationale Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu überprüfen, Art. 23 Abs. 2 KSÜ.

Insbesondere im Hinblick auf Umgangsentscheidungen aus UK bedeutet dies für die betroffenen Elternteile eine Verlängerung der Anerkennungsverfahren und damit auch eine Verlängerung der Durchsetzung ihrer ihnen zugesprochenen Rechte.

[10] In Deutschland sind für diese Verfahren die Spezialgerichte zuständig, vgl. §§ 10, 12 IntFamRVG.

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