Was grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren angeht, so wird ein Hard-Brexit bedeuten, dass die EuUntVO[12] nicht mehr im Verhältnis zu UK gilt.

Dies bedeutet, dass dieses Instrument der internationalen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen und damit ein entscheidendes Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Unterhaltssachen zwischen den 27 EU MS und UK wegfällt. Die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Entscheidungen wird sich damit grundsätzlich nach dem jeweiligen autonomen Verfahrensrecht der 27 EU MS und UK ergeben.

[12] Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, dass anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.

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