In der Praxis wird Kindesunterhalt fast ausschließlich nach den Pauschalsätzen der Düsseldorfer Tabelle gefordert. Streitpunkt ist dabei in der Regel die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, da dieses die Höhe des jeweiligen Tabellenunterhalts bestimmt. In den Fällen, in denen der Tabellenunterhalt als nicht mehr bedarfsdeckend kritisiert wird, oder in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oberhalb der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt, kann und muss der Kindesunterhalt abweichend von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nach konkretem Bedarf geltend gemacht werden.

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