OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.4.2019 – 13 WF 91/19

1. Das für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vorauszusetzende Zeitmoment erfordert eine Passivität des Unterhaltsgläubigers für mehr als ein Jahr (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2018, 589 Rn 13 m.w.N.). Hierbei stehen nicht nur eine Aufforderung zur Auskunftserteilung, eine Bezifferung des Unterhaltsanspruchs oder eine Zahlungsaufforderung einer Passivität entgegen, sondern auch Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruchs, aber ihrer Vorbereitung dienen, wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1888 Rn 28).

2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589 Rn 15 m.w.N.). Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen, der vom Schuldner konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen ist (BGH FamRZ 2018, 589 Rn 17). Vertrauensbegründende Umstände können vorliegen bei einem konkreten Verhalten des Gläubigers, das Grund zu der Annahme geben kann, er werde seinen Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe.

3. Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2005, 786; BGH FamRZ 2005, 788). Dem ist unter Geltung des FamFG zu folgen. Auch eine vermögende Partei würde bei Erfolgsaussicht die Kostenfolge des § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG derjenigen aus § 150 Abs. 1 FamFG vorziehen, wie unmittelbar einleuchtet.

4. Unabhängig davon können, insbesondere bei Rentenbezug, die Durchführung und Umsetzung des Versorgungsausgleichs die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ganz erheblich vereinfachen und die den Unterhaltsgläubiger treffenden wirtschaftlichen Risiken einer Falschbezifferung beträchtlich senken.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2019 – 13 UF 11/19

1. Der Antrag des Unterhaltsschuldners auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs über Kindesunterhalt ist nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ohne weiteres zulässig (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG), wenn nach übereinstimmendem Parteiverständnis die Unterhaltspflicht nach Volljährigkeit des Antragsgegners nach den gesetzlichen Maßstäben frei abänderbar sein sollte.

2. Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten kommt es stets auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, auch diejenigen des Unterhaltspflichtigen an (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn 133 m.w.N.). Diesem ist in der Regel zuzumuten, sich kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines Pkw für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehrt, dass er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1988 – IVb ZR 23/88, Rn 14, juris).

OLG Köln, Beschl. v. 28.3.2019 – 10 UF 228/18

1. Aus § 1603 Abs. 2 BGB folgt nicht, dass das Gericht den Unterhaltsschuldner ohne nähere Ausführungen zum Umfang eines unstreitigen oder nachgewiesenen Verdienstes oder zumutbar erzielbarer fiktiver Einkünfte für stets leistungspflichtig halten dürfte. Gerade die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine vom Gericht festzustellende reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus.

2. Ist einem Unterhaltsschuldner, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ein fiktives Einkommen zurechenbar, ist der für nicht Erwerbstätige geltende Selbstbehalt anteilig im Verhältnis von Rente zu (fiktivem) Erwerbseinkommen zu erhöhen.

3. Der Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeitsrente entbindet den Unterhaltsschuldner nicht von der Notwendigkeit vorzutragen, warum die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen einer Tätigkeit im Rahmen einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit gleichwohl noch entgegenstehen sollen (Anschluss BGH, Beschl. v. 9.11.2016 – XII ZB 227/15, FamRZ 2017, 109). Behauptet dieser, aufgrund Erkrankungen nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage zu sein, gehört zur schlüssigen Darlegung einer fehlenden oder nur eingeschränkten Erwerbsfähigkeit eine konkrete Arbeitsbeschreibung der vor der Erkrankung ausgeübten Berufstätigkeit, die die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden lässt. Des Weiteren ist vorzutragen, hinsichtlich welcher einzelnen Leistungen eine Ausübung krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist, wozu Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Leiden konkret darzulegen sind.

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