[1] I. Der Antragsteller macht gegen seinen Sohn und dessen Mutter den Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB geltend.

[2] Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger, der am 28.3.1998 geborene Antragsgegner (Beteiligter zu 3) und seine Mutter (Antragsgegnerin; Beteiligte zu 2) haben die ungarische Staatsangehörigkeit und seit der Geburt des Sohnes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn. Dort wurde auch ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, das die Vaterschaft des Antragstellers und seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt zum Gegenstand hatte. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens des gerichtsmedizinischen Instituts Budapest, das aufgrund von DNS-Untersuchungen die Vaterschaft des Antragstellers mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9969878 % als praktisch erwiesen angesehen hatte, wurde mit Urteil des ungarischen Gerichts vom 10.2.2009 die Vaterschaft des Antragstellers festgestellt und der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

[3] Im März 2015 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Zustimmung der beiden Antragsgegner in eine genetische Abstammungsuntersuchung gerichtlich zu ersetzen und sie zu verpflichten, die Entnahme einer Speichelprobe zu dulden. Zur Begründung hat er vorgetragen, das damalige Sachverständigengutachten weise erhebliche Mängel auf und entspreche weder den damaligen noch den heutigen wissenschaftlichen Standards. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen.

[4] Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[6] Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[7] Der Antragsteller habe keinen Anspruch aus § 1598a BGB gegen die Antragsgegner, weil das deutsche Recht und damit auch diese Bestimmung keine Anwendung fänden. Maßgeblich hierfür sei das Abstammungsstatut des Art. 19 EGBGB, nicht das Anfechtungsstatut des Art. 20 EGBGB. Die Klärung der Vaterschaft nach § 1598a BGB könne nicht als Anfechtung qualifiziert werden. Weil die Vaterschaft des Antragstellers nicht vor dem 1.7.1998 anerkannt oder festgestellt worden sei, richte sich die Abstammung nach Art. 19 EGBGB in seiner aktuellen Fassung.

[8] Vorliegend gehe es nicht um die erstmalige Festlegung der Abstammung des Sohnes. Vielmehr sei diese bereits nach ungarischem Recht erfolgt, das damit das verbindliche Abstammungsstatut sei. Die Anwendung einer anderen Rechtsordnung – hier des deutschen Rechts aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers – komme erst in Betracht, wenn die wirksame Feststellung der Abstammung durch Anfechtung oder auf andere Weise beseitigt sei. Das ungarische Recht kenne aber keinen Anspruch auf Klärung der Abstammung i.S.d. § 1598a BGB. Darin liege auch kein Verstoß gegen den ordre public. Denn für die Fallgestaltung einer bereits in einem förmlichen Gerichtsverfahren erfolgten Begutachtung und darauf beruhender Vaterschaftsfeststellung begründe das Fehlen eines solchen Klärungsverfahrens auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Grundrechtsverstoß. Zudem würden bei einem Verstoß gegen den ordre public lediglich ausländische Rechtsnormen von der Anwendbarkeit im Inland ausgeschlossen, es werde aber nicht die Anwendung einer bestimmten zwingenden Vorschrift des deutschen Rechts gesichert.

[9] Selbst wenn § 1598a BGB jedoch anwendbar wäre, stünden dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn es sei kein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung gegeben. Der Antragsteller habe sämtliche gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Rügen schon im ungarischen Verfahren geltend machen können, sich dort aber willentlich nicht mehr beteiligt. Deshalb könne er keine erneute Abklärung durch ein Verfahren nach § 1598a BGB verlangen.

[10] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nach § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB nicht verneinen.

[11] a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschl. BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn 11), ergibt sich vorliegend aus §§ 100, 169 Nr. 2 FamFG.

[12] b) Unzutreffend ist die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, die Vorschrift des § 1598a BGB finde bereits deshalb keine Anwendung, weil nicht deutsches, sondern ungarisches Recht maßgebend sei.

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