[1] Die Klägerin verlangt aus eigenem und dem abgetretenen Recht ihres Ehemanns vom Beklagten die Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie, die der Beklagte gemeinsam mit der Tochter der Klägerin erwarb.

[2] Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten; die Beziehung und nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und der Beklagte ein Hausgrundstück zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann (im Folgenden nur: die Klägerin) wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 EUR zu. Am 28.2.2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Am 13.1.2014 begehrte die Klägerin die zugewandten Beträge zurück.

[3] Mit der Klage hat sie vom Beklagten, gestützt auf eine behauptete Darlehensabrede, die Hälfte der Beträge zurückverlangt. Der Beklagte, dessen Vortrag sich die Klägerin hilfsweise zu eigen macht, hat behauptet, die Zuwendungen seien mit Ausnahme eines Betrags von 2.000 EUR unentgeltlich erfolgt. Auf einen Darlehensbetrag von 2.000 EUR leistete der Beklagte von seinem gemeinsamen Konto mit der Tochter der Klägerin insgesamt 1.400 EUR; den darüber hinausgehenden Betrag von 600 EUR hat er anerkannt.

[4] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist in Höhe eines Betrages von 47.040,77 EUR nebst Zinsen erfolglos geblieben; im Übrigen hat die Klägerin die Klage im zweiten Rechtszug zurückgenommen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit er den Klageanspruch nicht anerkannt hat.

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