Juristisch dient der Umgang des Kindes mit den Eltern dem Kindeswohl. Das sehen Art. 6 GG und §§ 1626 Abs. 3, 1684 BGB vor. Psychologisch stellt sich die Umgangsfrage bei einem durch Vergewaltigung gezeugten Kind schwierig dar. Denn das nichteheliche Kind hat unmittelbar nach seiner Geburt noch keinen Kontakt mit seinem potentiellen Vater. Das gerichtliche Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB muss unter Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens erst bestandskräftig abgeschlossen sein. Erst ab diesem Zeitpunkt können grundsätzlich Rechtswirkungen der Vaterschaft geltend gemacht werden, § 1600d Abs. 4 BGB. Das hat zur Folge, dass nach der Geburt des Kindes mehrere Monate vergehen, ehe überhaupt ein Umgang stattfinden kann.

Da die Mutter im Ausgangsfall mitgeteilt hat, sie werde mit der Belastung nicht fertig, wenn dem Vergewaltiger ein regelmäßiges Besuchsrecht mit dem Kind eingeräumt werden würde, muss zusätzlich zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren noch ein gerichtliches Umgangsverfahren anhängig gemacht werden. Auch hier ist wiederum die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beim Amtsgericht über die Frage einzuholen, ob es einer vergewaltigten Frau überhaupt zuzumuten ist, dem Vergewaltiger ein Umgangsrecht einzuräumen. Je nach Ergebnis des Sachverständigengutachtens wird der eine oder der andere Beteiligte, der mit der Entscheidung des Familiengerichts nicht einverstanden ist, in die Beschwerde oder sogar noch in die weitere Beschwerde gehen.

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Das hat alles einen großen Zeitablauf zur Folge. Es geht hierbei aber nicht lediglich um Monate, sondern vielmehr um Jahre. Während dieses Zeitraumes hat das nichteheliche Kind zwangsläufig keinen Kontakt zum Umgangsbegehrenden. Beide können daher keine Bindungen aufbauen. Für das Kind bleibt der Vergewaltiger eine fremde Person. Das Gleiche gilt im umgekehrten Verhältnis auch.

Wie wird sich das Kind verhalten, wenn es sein Recht auf Kenntnis der Abstammung geltend macht und hierbei erfährt, dass es durch eine Vergewaltigung gezeugt worden ist? Wird es den Erzeuger verdammen und sich allein der Mutter zuwenden oder wird es daran interessiert sein, den Erzeuger kennenzulernen? Diese Fragen dürfen nicht ausgeblendet werden.

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