VersAusglG § 51 § 31; FamFG § 225

Leitsatz

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (Fortführung von Senatsbeschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287).

BGH, Beschl. v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16 (OLG Schleswig, AG Kiel)

1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

[2] Die am 26.5.1966 geschlossene Ehe des 1943 geborenen Antragstellers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 22.6.1995 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 7.1.1998 rechtskräftig geschieden. Der zunächst vom Scheidungsverbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23.8.1999 geregelt.

[3] In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.5.1966 bis zum 31.5.1995 haben beide frühere Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Antragsteller ein Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 1 (Land Schleswig-Holstein) und die Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2 (DRV Bund) sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 (VBL). Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers mit einem monatlichen Rentenbetrag von 4.436,61 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit monatlichen volldynamischen Rentenbeträgen von 691,53 DM (gesetzliche Rente) bzw. 45,00 DM (Zusatzversorgung) ermittelt hatte, begründete es im Wege des Quasi-Splittings zulasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers bei dem Land Schleswig-Holstein monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31.5.1995 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 1.850,04 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien.

[4] Die frühere Ehefrau ist am 30.4.2012 verstorben.

[5] Mit einer am 16.4.2014 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beschl. v. 23.8.1999 abgeändert und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1.5.2014 nicht mehr stattfindet. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass "mit Wirkung vom 1.5.2014 zugunsten des Versicherungskontos der verstorbenen Ehefrau" bei der DRV Bund im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Land Schleswig-Holstein "ein Anrecht in Höhe von 733,08 EUR monatlicher Rente begründet wird".

[6] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

[7] I. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

[8] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei zulässig, weil eine nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung bei seiner Beamtenversorgung vorliege. Es sei aber nicht zu beschließen, dass seit dem 1.4.2014 ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinde, sondern es habe eine externe Teilung des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts und eine "saldierte Begründung" von Anrechten auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der verstorbenen Ehefrau zu erfolgen.

[9] § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sei im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht anzuwenden. Die Führung eines Rentenversicherungskontos für Verstorbene sei nicht systemwidrig, wie sich aus der Existenz von Hinterbliebenenversorgungen ergebe. Die Anwendung von § 31 VersAusglG zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten führe zu einer Privilegierung, die sachlich nicht begründbar sei. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG lediglich die verfassungsrechtlich gebotene Abänderungsmöglichkeit von Altentscheidungen aufrechterhalten und dem neuen Ausgleichssystem des Reformgesetzes anpassen wollen. Die mit § 51 VersAusglG geschaffene Abänderungsmöglichkeit habe demgegenüber nicht als "Einfallstor" dafür dienen sollen, den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge für den Fall des Todes des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung abzuschaffen. Wie insbesondere die Beha...

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