Die Entscheidung liest sich wie der Gegenentwurf zu der falschen Entscheidung des OLG Karlsruhe.[1]

Die Entscheidung ist in einem einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgt.

Im vorliegenden Fall hatte der Lebensgefährte von den beiden älteren Töchtern, die nicht mehr bei der Mutter wohnhaft sind, pornografische Fotografien erstellt.

Das Jugendamt hatte unmittelbar nach der Geburt des hier in Rede stehenden Kindes (Jahrgang 2017) dieses der Mutter weggenommen und in eine Pflegefamilie gebracht. Der Beschluss des Amtsgerichts nach § 1666 BGB wurde von dem Familiensenat des OLG Frankfurt bestätigt.

Im Kern ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Kinderschutz muss absoluten Vorrang vor kriminellen pädophilen Eltern haben. Dem Amtsgericht und dem Senat hat der Verdacht von pädophilen Neigungen des Lebensgefährten ausgereicht.

Die Mutter hatte mit dem Vortrag keine Chance durchzukommen, sie könne den Säugling durch ihre Anwesenheit schützen. Sie stand zudem auf dem Standpunkt, dass der Kindesvater einen Missbrauch der eigenen Kinder abgestritten habe.

Insofern war das Muster ähnlich wie in dem wesentlich gravierenderen Fall, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte. In diesem Fall sind bekanntlich die Mutter und der Lebensgefährte, der einschlägig vorbestraft war, wegen sexuellen Missbrauchs zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden, nicht zuletzt weil der neunjährige Junge Männern gegen Entgelt für Vergewaltigungen zugeführt worden ist. Die entsprechenden Täter sind anderweitig auch bereits im Wesentlichen verurteilt worden.

Im vorliegenden Fall (OLG Frankfurt) hatte die Mutter offenbar gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, ohne diese jedoch zu begründen.

Problematisch ist an der Entscheidung jedoch, dass der Senat ohne eine Anhörung sämtlicher Beteiligter in der Sache entschieden hat. Insofern handelt es sich um eine reine Entscheidung aufgrund der Aktenlage der I. Instanz. Der Senat hat dies damit begründet, dass von einer erneuten Anhörung der Beteiligten abzusehen sei, da die Beteiligten bereits erstinstanzlich angehört worden seien und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.

Eine negative Prognose der Gewinnung zusätzlicher Erkenntnisse ist dem Beschluss des OLG nicht zu entnehmen. Bei einem derart gravierenden Fall der Kindeswohlgefährdung sollte ein Senat grundsätzlich die Beteiligten anhören und sich nicht auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zurückziehen.[2]

Die Sachverhaltsermittlung muss auch in einstweiligen Eilverfahren durch den Familiensenat mit allen an dem Verfahren Beteiligten, insbesondere dem Jugendamt, Verfahrensbeistand und auch den Eltern durchgeführt werden. Es kommt auf den persönlichen Eindruck der Eltern durch den kompletten Senat an.[3]

Das Zeitmoment kann nicht gelten, weil Kinderschutz gewährleistet ist, wenn das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist.

Fazit: Im Ergebnis ist dem OLG zuzustimmen. Es wäre allerdings besser gewesen, den mühsamen Weg einer erneuten Anhörung auf sich zu nehmen.

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

FF 10/2018, S. 414 - 417

[1] ZKJ 2018, 188 = FamRZ 2018, 510 m. Anm. d. Red.; umfassend Salgo, ZKJ 2018, 168 ff. und Fegert/Kliemann, FF 2018, 223 ff.
[2] Vgl. Abramenko, in: Henssler/Prütting, FamFG Kommentar, 4. Aufl. 2018, Rn 28.
[3] Vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.7.2017 – 1 BvR 1207/17, FF 2017, 447 ff.

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