Schließlich betont der BGH den Amtsaufklärungsgrundsatz (§ 26 FamFG) zur Klärung der Kindswohltauglichkeit des Wechselmodells. Hierzu muss allerdings entsprechender Vortrag der Beteiligten Anlass geben.[19]

Unabdingbar ist jedenfalls die Kindesanhörung. Auch ein Kind unter 14 Jahren ist gemäß § 159 Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Hierbei ist am OLG die Anhörung durch den gesamten Senat nicht erforderlich und wird auch vom BGH nicht mehr verlangt.[20] Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls.

In Betracht kommen kann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Bestellung eines Verfahrensbeistandes. Leider hat der BGH die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes nicht ebenfalls als zwangsläufig geboten erachtet, sondern lediglich, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens, in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Gerade beim Streit um das Wechselmodell können aber die Interessen des Kindes von denen der Eltern überlagert werden. Daher sollten dessen Wünsche und Vorstellungen so intensiv wie irgend möglich Eingang in das gerichtliche Verfahren finden. Man könnte insofern an ein Regelbeispiel des § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG denken, als die Ablehnung eines Wechselmodells, wenn dies tatsächlich das beste Betreuungsmodell wäre, zugleich eine wesentliche Umgangsbeschränkung darstellen würde. Jedenfalls sollte § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG allemal eine ausreichende Grundlage für die Bestellung bieten.

[19] Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 26 FamFG Rn 1.
[20] BVerfG FamRZ 2015, 1093; BGH FamRZ 2016, 1752.

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