Eine Begrenzung oder ein Höchstwert ist nicht vorgesehen.[2] Allerdings war im ersten Referentenentwurf noch eine Kappungsgrenze von 5.000,00 EUR beabsichtigt. Dieser Betrag war als Höchstwert gedacht, falls die Kumulation mehrerer Anrechte einen höheren Betrag ergeben sollte. Dieser Höchstwert ist dann im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzesentwurfes wieder verworfen worden, so dass die letztlich in Kraft getretene Fassung des § 50 FamGKG vom 3.4.2009 selbst keine Begrenzung (mehr) vorsieht. Dessen ungeachtet hat sich diese ursprünglich beabsichtigte Begrenzung in manchen Köpfen festgesetzt. Die vor Verabschiedung des Gesetzes noch vorgenommene Änderung gegenüber dem Referentenentwurf wurde anfangs mitunter nicht beachtet. Einige Justizverwaltungen hatten sogar ihre Programme bereits auf die in der Fassung des Referentenentwurfs vorgesehene Kappungsgrenze eingerichtet und den niemals in Kraft getretenen Höchstwert gespeichert, so dass es zu Fehlentscheidungen gekommen ist[3] und die Beschwerdegerichte[4] korrigierend eingreifen und klarstellen mussten, dass es keine Kappungsgrenze gibt und eine solche Kappung auch aus anderen Gründen nicht vorzunehmen ist.
Bei einer entsprechend hohen Anzahl von Anrechten kann der Wert des Versorgungsausgleichs daher auch den Wert der Ehesache übersteigen.[5] Eine Billigkeitskorrektur ist insoweit nicht angebracht.[6]
Beispiel (Vielzahl von Anrechten):
Das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 6.000,00 EUR. Kinder und Vermögen sind nicht vorhanden, so dass der Wert der Ehesache auf 18.000,00 EUR festgesetzt wird. Die Ehefrau hat fünf Anrechte, der Ehemann sechs.
Der Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt 18.000,00 EUR × 110 % = 19.800,00 EUR und liegt damit über dem der Wert der Ehesache.
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