Der Wert eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich richtet sich nach § 50 FamGKG, unabhängig davon, ob es sich um ein isoliertes Verfahren handelt oder um eine Folgesache im Verbund (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Die Vorschrift des § 50 FamGKG ist mit dem FG-ReformG zum 1.9.2009 in Kraft getreten und beschäftigt nach wie vor die Rechtsprechung. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick geben.

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