Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Abänderungsverfahren im Versorgungsausgleich fortgesetzt, bei denen es unter Anwendung der alten BarwertVO zu einem Teilausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung gekommen ist und der darüber hinaus nicht ausgeglichene Teil in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde.

Wie bereits in den vorherigen Entscheidungen[1] handelt es sich um ein betriebliches Anrecht, das in der Erstentscheidung mittels der BarwertVO inadäquat umgerechnet und teilweise über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen wurde. Nur für den Fall, dass das Anrecht vollständig im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs über § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. ausgeglichen wurde oder durch die ergänzende Anordnung einer Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. vollständig im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Berücksichtigung fand, ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG in Form der Totalrevision möglich. Erfolgte der Ausgleich lediglich teilweise, z.B. wegen der früheren Höchstbetragsregelung in § 1587b Abs. 5 BGB a.F., und wurde der nicht ausgeglichene Teil dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, war eine Abänderung aufgrund der Sperrklausel des § 51 Abs. 4 VersAusglG nicht möglich.

Im Fall der aktuellen Entscheidung des BGH lag ein endgehaltbezogenes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung vor. Dieses Anrecht war nach Dynamisierung über die BarwertVO nach § 3b Abs. 1 VAHRG a.F. durch erweitertes Splitting und gleichzeitige Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vollständig ausgeglichen. Damit wäre eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG möglich gewesen. Allerdings wurde die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik des Anrechts im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht miteinbezogen, da diese der Höhe nach noch verfallbar war. Nachdem beide Eheleute Altersrente beziehen, und damit beim Verpflichteten eine Unverfallbarkeit aufgrund des Leistungsbezugs eingetreten war, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Sperrklausel des § 51 Abs. 4 VersAusglG, bezogen auf die nachehezeitliche Dynamik, lediglich ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht oder ob die Abänderung in Form der Totalrevision durchgeführt werden kann. Der BGH setzt seine diesbezügliche Rechtsprechung konsequent fort, indem er feststellt, dass § 51 Abs. 4 VersAusglG der Abänderung selbst für den Fall entgegensteht, dass das Anrecht selbst vollständig durch erweitertes Splitting und Beitragszahlung ausgeglichen wurde, die noch verfallbare nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik im öffentlich-rechtlichen Ausgleich allerdings keine Berücksichtigung gefunden hat. In diesen Fällen ist nur der schuldrechtliche Ausgleich möglich.

Der BGH bestätigt allerdings auch seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass neben der Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 VersAusglG auch die Frage einer Abänderung aufgrund einer wesentlichen nachehezeitlichen Wertveränderung gem. § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG im Rahmen der Amtsermittlung geprüft werden muss. Eine solche wesentliche Wertveränderung kann sich u.a. daraus ergeben, dass der bisher noch verfallbare Teil des Anrechts (Anwartschaftsdynamik) aufgrund des Eintritts des Leistungsfalls beim Verpflichteten nunmehr unverfallbar geworden ist. Eine ähnliche Konstellation kann eintreten, wenn der Inhaber des Anrechts aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und das mittlerweile unverfallbare Anrecht "mitnimmt" (§ 2 Abs. 5 BetrAVG a.F.). Der BGH hat insofern entschieden, dass hierin eine wesentliche Wertänderung zu sehen ist, die auf das Ehezeitende zurückwirkt.[2]

In den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Anrecht in der Erstentscheidung vollständig durch erweitertes Splitting und möglicherweise durch zusätzliche Beitragszahlung ausgeglichen wurde, stellen sich für den Ausgleichsberechtigten verschiedene Fragen, die im Rahmen der Beratung zu berücksichtigen sind:

1. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit aufgrund des Leistungsbezugs muss geprüft werden, ob die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder eine mögliche Abänderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG für den Berechtigten die bessere Wahl darstellt. Ein Abänderungsverfahren ist aufgrund der durchzuführenden Totalrevision immer mit erheblichen Risiken im Hinblick auf die weiteren Anrechte der Beteiligten verbunden. So kann bei kapitalgedeckten Anrechten aufgrund des Leistungsbezugs ein Wertverlust eingetreten sein, der zu geringeren Ausgleichswerten führt.

Ist das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten neben dem erweiterten Splitting durch Beitragszahlung ausgeglichen worden, ist eine Rückgewähr dieser Zahlung nach Leistungsbezug des Berechtigten nicht mehr möglich.

In beiden Fällen kann eine Korrektur lediglich über § 27 VersAusglG erfolgen. Wie auch bei dem bewussten Entzug eines Anrechts aus dem Versorgungsausgleich, setzt eine solche Korrektur allerdings voraus, dass aufseiten des jeweils anderen Ehepartne...

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