BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16

Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden.

BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – IX ZB 98/16

a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.

b) Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.

BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – XII ZB 40/17

a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.12.2012 – XII ZB 652/11, FamRZ 2013, 281 m. Anm. Heiter).

b) Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.

BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – XII ZB 509/15

a) Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB ist auch dann im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist.

b) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege des Berichtigungsbeschlusses ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte. Allein der Umstand, dass der ursprüngliche Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, reicht hierfür nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.7.2014 – XII ZB 7/14, FamRZ 2014, 1620).

BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – XII ZB 463/16

Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. Hierzu bedarf es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben (Fortführung des Senatsbeschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 257/14, FamRZ 2015, 135).

BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – XII ZR 11/17

Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378).

BGH, Urt. v. 6.4.2017 – III ZR 368/16, FamRZ 2017, 1148

Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift.

OLG Bremen, Beschl. v. 12.7.2017 – 4 UF 72/17

Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor, wenn ein zunächst innerhalb der Monatsfrist des § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG anberaumter Erörterungstermin aus sachlichen Gründen (hier: Verhinderung von Amtsvormund und Verfahrensbeistand, Abwarten des Ergebnisses einer klinischen Untersuchung bei bestehendem Verdacht des sexuellen Missbrauchs) mehrfach verlegt wurde.

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