BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 125/17

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.7.2017 – 7 UF 688/17

Üben die Mutter und der rechtliche Vater eines die Vaterschaft anfechtenden Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, kommt es für die Berechnung der Anfechtungsfrist gemäß § 1600b BGB auf die Kenntnis eines für das Kind bestellten Ergänzungspflegers an, auch wenn die Mutter und der rechtliche Vater berufen sind, in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das Ob der Vaterschaftsanfechtung zu entscheiden.

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