Ob und in welcher Höhe für die Überlassung der Ehe- und Familienwohnung zu zahlen ist, richtet sich gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nach der Billigkeit. Im Hinblick darauf, dass die Vergütung die mit dem Verlust des Besitzes an der Wohnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile kompensieren soll, orientieren sich Rechtsprechung und Schrifttum bei der Billigkeitsentscheidung zunächst am Mietwert der Wohnung. Steht diese im hälftigen Miteigentum der Ehegatten, ist mithin grundsätzlich eine Vergütungszahlung in Höhe der Hälfte der ortsüblichen Miete angebracht. Der Billigkeit entsprechen kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein geringeres Nutzungsentgelt – so etwa, wenn die finanziellen Verhältnisse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten beträchtlich ungünstiger sind als die des ausgezogenen Partners.[9]

Generell zu bedenken ist bei der Festsetzung des Nutzungsentgelts, dass die Ehewohnung bzw. das Familienheim nach dem Auszug des Ehepartners für den darin verbliebenen in aller Regel zu groß und der von ihm konkret gezogene Wohnvorteil geringer ist als der Wohnwert des gesamten Objekts. Zumindest im ersten Trennungsjahr ist diesem Umstand nach allgemeiner Meinung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Nutzungsvergütung nur in Höhe der Miete anzusetzen ist, die der Ehegatte für seinem Wohnbedarf entsprechende kleinere Räumlichkeiten zu zahlen hätte. Solange nämlich die Wiederherstellung der häuslichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist, ist ihm die Aufrechterhaltung der räumlich-gegenständlichen Basis der Ehe ohne wirtschaftliche Nachteile zu konzedieren. Nach Ablauf eines Jahres allerdings ist ihm die Aufgabe der zu großen Wohnung zuzumuten, weil dann in der Regel vom endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen werden kann. Wie im Unterhaltsrecht gereicht also einem Ehegatten der Verbleib in der seinen Wohnbedarf übersteigenden Ehewohnung ab dann zum Nachteil. Die Höhe des von ihm zu zahlenden Nutzungsentgeltes ist nun an dem objektiven Mietwert der gesamten Ehewohnung zu orientieren.[10]

[9] OLG Hamm FamRZ 2011, 892; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl. 2014, Rn 125.
[10] OLG Hamm FamRZ 2011, 892; OLG Bremen FamRZ 2010, 1480; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 7. Aufl. 2017, Rn 24; Koch, Handbuch Unterhaltsrecht, 13. Aufl. 2017, § 2 Rn 48.

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