Im Beispielsfall spricht allerdings für den Weiterbestand des Verzichts auf den internen Gesamtschuldnerausgleich trotz Scheiterns der Beziehung, dass der Ehemann im gemeinsamen Familienheim wohnen blieb und hierfür kein Entgelt zahlte. Er trug in dieser Zeit zwar allein alle das gemeinschaftliche Hauseigentum betreffenden Kosten und Lasten, hatte aber auch den gesamten Nutzen aus diesem Eigentum – die Lastentragung wurde also durch den Wohnvorteil kompensiert. Wirtschaftlich für beide Seiten einen Sinn macht eine solche Handhabung von Nutzziehung und Lastentragung nur dann, wenn für die Zeit der Alleinnutzung des gemeinsamen Eigentums durch den die Lasten tragenden Ehepartner auch der interne Gesamtschuldnerausgleich abbedungen ist. Es liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Ehegatte nach feststehendem Scheitern der Beziehung dem anderen die ihm gehörende Haushälfte unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt, weiterhin aber die darauf ruhenden Lasten mittragen will – und dass der nutzende Ehegatte hiervon ausgeht, liegt ebenso fern. Es ist in einer solchen Konstellation offensichtlich, dass die Ehegatten trotz endgültigem Scheitern ihrer Beziehung an dem Ausschluss des internen Gesamtschuldnerausgleichs festhalten und diesen konkludent weiterhin abbedingen.

Der Schluss auf die stillschweigende Abbedingung des internen Gesamtschuldnerausgleichs drängt sich auch im Hinblick darauf auf, dass andernfalls hier zwar der Ehemann rückwirkend Regress für seine Tilgungszahlungen nehmen könnte, die Ehefrau hingegen rückwirkend keine Vergütung mehr für die Alleinnutzung des Hauses verlangen könnte. Ihr Zahlungsanspruch aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nämlich ist ein sog. verhaltener Anspruch, der nur und erst entsteht, wenn der Gläubiger ihn geltend macht. Der Ausgleichsanspruch des Ehemanns aus § 426 Abs. 2 BGB hingegen besteht von Gesetzes wegen ohne jedes Zutun des Gläubigers.

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